Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

FR verlangt die Streichung der Daten über private Leitungen im öffentlichen Grund. Zudem sollte präzisiert werden, was die «öffentlichen und privaten Interessen» sowie die

«Interessen bezüglich des Schutzes und der Sicherheit» sind.

OW begrüsst die Regelung grundsätzlich, wirft jedoch die Frage auf, ob eine mögliche Delegation der Zuständigkeit an swisstopo nicht im GeoIG als Gesetz im formellen Sinn geregelt werden müsste.

SSV fordert die Streichung der Möglichkeit zur Regelung der «persönlichen und sachlichen» Voraussetzungen der Zugangsgewährung, da eine Identitätsprüfung inkl.

Personensicherheitsprüfung für den umfassenden Zugang für Mitarbeitende von Werken oder Gemeinden als nicht praktikabel angesehen und abgelehnt wird.

SZ fordert die Ergänzung der Möglichkeit zur Regelung der «technischen» Voraussetzungen für die Zugangsgewährung.

Absatz 2

BL und ZH fordern die Ergänzung, dass der Bundesrat Regelungen zum «Verfahren zur Einschränkung der Nutzungsrechte oder zur Entlassung aus der Lieferpflicht in besonderen Gebieten» erlässt. Der Bund müsse hierzu auch ein Verfahren festlegen, insbesondere müssen dort auch die Zuständigkeiten zwischen Bund und Kantonen geklärt werden.

Absatz 5

BE, BL, SG, GEOSUISSE, IGS und SIA verlangen, dass auch den «zuständigen Stellen der betroffenen Kantone» Zugang zu den Ergebnissen der Überwachung sowie zu den für die Zugangsgewährung erhobenen Personendaten gewährt wird. Für den Fall, dass neben dem LKCH auch ein kantonaler LK betrieben wird, sei eine Überwachung der Nutzung nur dann vollständig und damit sinnvoll.

Absatz 6

GR, SBS und STV fordern eine Präzisierung von Buchstabe d, damit klar daraus hervor gehe, dass nicht alle kritischen Infrastrukturen umfasst seien, sondern nur «spezifische Massnahmen im Bereich Leitungskataster». BL und CARBURA fordern ebenfalls eine Präzisierung der Definitionen und des Verfahrens bezüglich der Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastruktur. Swissgrid und VSE regen an, dass allfällige Ausführungen auf Verordnungsebene im Austausch mit Betreibern von kritischen Infrastrukturen erarbeitet werden.

Flgh. ZH weist darauf hin, dass die Sicherheitsüberlegungen unvollständig seien. Auch der Nachrichtendienst des Bundes und das Fedpol seien einzubeziehen. Gefordert wird zudem, dass der Bundesrat in einem zusätzlichen Buchstaben d zur Regelung der «Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen; Einschränkungen der Nutzungsrechte von Daten von kritischen Infrastrukturen» ermächtigt wird.

6.8 Art. 22 Abs. 2 Bst. e

FR schlägt die Formulierung «L’exploitation et la mise à disposition du CCCH » vor, da diese verständlicher sei. NE fordert die Zuweisung der Aufgabe zur amtlichen Vermessung, da es sich um eine Verbundaufgabe handle.

GR, SG und ZH fordern die Streichung, da es bei der Umsetzung des Organisationsmodells K «Kantonal» keiner zusätzlichen Aufgabe bei der Landesvermessung bedürfe.

SO verlangt eine Überprüfung der Bestimmung auf ihre Übereinstimmung mit Artikel 75 Bundesverfassung. FR fordert die Abklärung, ob der LKCH als neue, von der

Landesvermessung und der amtlichen Vermessung unabhängige Aufgabe betrachtet werden könne.