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Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

Leitungen nur dann Inhalt des LKCH sind, wenn sie im öffentlichen Grund verlaufen, und diese ansonsten auf freiwilliger Basis in den LKCH aufgenommen werden können.

SZ verlangt bezüglich der Ausführungen zu den privaten Leitungen sowie die Abgrenzung zwischen öffentlichem Grund und Privatgrund eine Konkretisierung der Erläuterungen.

SZ regt an, dass der erläuternde Bericht mit einer Empfehlung ergänzt werden sollte, dass idealerweise private Leitungen auch ausserhalb des öffentlichen Grundes erhoben werden, um Lücken im Netz zu vermeiden.

7.2 Ziffer 1.2

VD merkt an, es wäre hilfreich, explizit zu erwähnen, ob die zusätzliche

Dokumentationspflicht auch Sauberwassernetze umfasse.

7.3 Ziffer 1.3

BE, BL begrüssen geodienste.ch als Betriebsplattform. Es sei jedoch unklar, wie der

Datenfluss konkret ausgestaltet werden solle (vgl. auch Art. 18d). Diese seien auf

Verordnungsstufe oder andere geeignete Weise zu regeln. GEOSUISSE und IGS können geodienste.ch als Betriebsplattform nachvollziehen. Sie gehen davon aus, dass die

bestehenden kantonalen LK ohne grosse Umstellungen in den LKCH integriert, resp. ohne Doppelspurigkeiten weitergeleitet werden können.

OW und ZG wünschen eine sprachliche Präzisierung in Bezug auf KGK-CGC.

AR und BL bevorzugen das Organisationsmodell A «Aggregation. JU weist darauf hin, dass die Wahl von Organisationsmodell A nicht eindeutig gerechtfertigt scheine, wenn alle Aufgaben von den Kantonen ausgeführt und die Daten durch Dritte verwaltet werden. Wenn es bei der Wahl dieser Variante bleibe, sollte der Vorteil der Zentralisierung der Daten genutzt werden. Insbesondere bei Daten, die einen nationalen oder zumindest

überkantonalen Charakter haben.

BPUK erachtet das gewählte Organisationsmodell A als zweckmässig und zielführend. Das Modell müsse als Verbundsaufgabe ausgeführt werden; entgegen der Definition im

erläuternden Bericht, welcher eine explizite Bundesaufgabe suggeriere.

AI, OW und SO bevorzugen das Organisationsmodell K «Kantonal». In der

bundesrechtlichen Regelung sei dabei jedoch eine entsprechende Verbindlichkeit

umzusetzen. OW beantragt die notwendigen Gesetzgebungsarbeiten gestützt auf das Organisationsmodell K weiterzuverfolgen.

7.4 Ziffer 3.1 - Die beantragte Neuregelung

Lausanne fordert die explizite Regelung der Aspekte der Datensicherheit und der

Datenspeicherung (Standort, Nutzung einer unabhängigen Cloud, Backups usw.).

TG fordert die Zugangsberechtigungsstufe A für den LKCH. AI und BE merken an, dass der Aufwand zur Umsetzung der Zugangsberechtigungsstufe B nicht gerechtfertigt sei. Ein Missbrauch zu jedwelchen Zwecken könne damit nicht ausgeschlossen werden und

rechtfertigt die administrativen und technischen Mehraufwände nicht. Im Gegenzug könne mit der Formulierung, dass der Leitungskataster als bekannt gilt, Schäden vorgebeugt werden. Der Bund wird aufgefordert, diese Möglichkeit nochmals zu prüfen. AG bemängelt, dass für Einzelabfragen einzig die Registrierung der Mobiltelefonnummer nötig sei. Dies sei nicht passend für die Zugangsberechtigungsstufe B. AR, BL, SO und ZH begrüssen die vorgesehene Zugangsberechtigungsstufe B. Wichtig sei, dass die Kantone auf ihrem Gebiet