Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

öffentlichen Grund, da dort am meisten Bautätigkeit vorliege und das Schadenspotential entsprechend hoch sei.

NE und GE weisen darauf hin, dass Absatz 1 Buchstabe b eine Doppelung enthalte und «pour les fluides d’un réseau de conduites sélectionnés par le Conseil fédéral » zu streichen sei. NE beantragt zudem in Ziff. 2 ««d’alimentation et d’évacuation» zu streichen. Das Ziel sei, die Leitungen auf öffentlichem Grund zu kennen ohne weitere Details zu nennen.

FR wünscht eine Präzisierung von Buchstabe b da die getroffenen Unterscheidungen nicht relevant seien. GE fordert allgemein eine Präzisierung dieser Bestimmung im Hinblick auf die Daten von weiteren Leitungen im öffentlichen Grund und hinterfragt insbesondere den Mehrwert der Darstellung von Abwasserleitungen auf Privatgrundstücken. Für TG ist die technische Umsetzung der Darstellung dieser privaten Leitungen noch unklar.

SVP lehnt jegliche Nacherfassung von bereits bestehenden Hausanschlüssen, Leitungen usw. auf privatem Grund zulasten der privaten Grundeigentümer aufgrund der möglichen Kostenfolgen ab. HEV unterstützt die Erfassung der Hausanschlüsse für Elektrizität,

Kommunikation, Gas und Fernwärme, da die Dokumentationspflicht die Netzbetreiber bzw. - eigentümer betrifft. Bei den Wasser- und Abwasserleitungen auf privatem Grund wird die Erfassung neuer Leitungen unterstützt, da die Dokumentation vorhanden sei und vom Netzbetreiber bzw. -eigentümer vorgenommen werde. Deren Nacherfassung zulasten der privaten Grundeigentümer wird aufgrund möglicher Kostenfolgen abgelehnt. Eine Erfassung weiterer privater Leitungen auf privatem Grund (z.B. Erdwärmesonden) wird ebenfalls abgelehnt.

SZ sieht in der aktuellen Formulierung keine direkte Verpflichtung für die Gemeinden zur Führung dieses Verzeichnisses.

VSE weist darauf hin, dass beim Erlass der Ausführungsbestimmungen den

unterschiedlichen Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten der beteiligten Parteien

sorgfältig Rechnung zu tragen sei.

Swissgrid und Geoterra begrüssen das vorgesehene, nach Gemeinden gegliederte

öffentliche Verzeichnis der Netzbetreiberinnen und -betreiber. Swissgrid insbesondre im Hinblick auf Sicherheitsaspekte bzw. der Meldung von Vorfällen. BE, IGS und SIA

empfehlen die Festlegung einer Mindestlänge der Leitungen, damit ein Betreiber im

Verzeichnis der Netzbetreiber aufgeführt wird.

Geoterra begrüsst, dass für private Leitungen keine generelle Dokumentationspflicht

geschaffen werden soll. Swissgrid begrüsst die Aufnahme der Daten von weiteren

Leitungen zur Ver- und Entsorgung, soweit sie im öffentlichen Grund verlaufen.

Absatz 2

ZH fordert die Streichung von Absatz 2 da in Absatz 1 bereits alles abgedeckt sei. GR, SBS und STV fordern ebenfalls die Streichung da die Erwähnung «weiterer Leitungen, soweit sie im öffentlichen Grund verlaufen» Absatz 1 verwässert werde, die Aufnahme jeder noch so kleiner Leitung unverhältnismässig sei und Unklarheiten bezüglich der praktischen

Umsetzung bestünden.

BE, IGS, GEOSUISSE und SIA empfehlen die in der SIA Norm 405 geführte Kategorie «weitere Medien» ebenfalls mitberücksichtigen. LU und EWA Uri fordern, dass die

Werkleitungsmedien explizit im Gesetz genannt werden. LU hält fest, dass dies der

Rechtssicherheit diene und daher zumindest die MUSS-Etappe im Gesetz erwähnt werden solle.