Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz
NE fordert die Ergänzung, dass die Kantone nur die «données existantes» zusammenführen. TG, IWB und SVGW fordern klare Regelungen in den Ausführungsverordnungen zu
Aufgaben, Kompetenz und Verantwortung zur Steuerung der Qualität.
Absatz 2
BL, FR, GE, GR, NE, SG, ZH, BPUK, SBS und STV fordern, dass die Netzeigentümerinnen und -eigentümer anstelle von Netzbetreiberinnen und -betreiber zu verpflichten seien.
BL, FR, GR, NW, OW, UR, VS, ZG, SBS, SSV und STV fordern, dass die Sonderregelung für kantonsübergreifende Netzbetreiberinnen gestrichen werde, da diese die kantonalen LK schwäche, für die Netzbetreiber zu einem Mehraufwand führe und nicht zielführend sei. Es müsse eine federführende Ebene festgelegt werden, auf der die Daten in erster Linie
zusammengeführt werden. GE ist der Ansicht, dass die Sonderregelung die Rolle der
Organisation, Planung und Bündelung der Arbeiten auf lokaler Ebene verkomplizieren und keine kantonalen Sonderbestimmungen mehr zulassen würde. Der Bund solle sich darauf beschränken, Vorschriften zur Harmonisierung zu erlassen. Swissgrid begrüsst die
Sonderregelung für kantonsübergreifende Netzbetreiberinnen, da bereits heute die Lieferung von Daten einzeln an die Kantone zu Mehraufwänden führe, welche vermeidbar wären. VSE und TNS begrüssen dies ebenfalls und merkt zudem an, dass eine zentrale Abgabestelle für eine effektive und praktikable Abwicklung wünschenswert wäre. SBV begrüsst die Lieferung an eine zentrale Stelle, fordert jedoch, dass der Mindestumfang der zu liefernden Daten festgelegt wird. SSV fordert die Aufnahme einer expliziten Regelung, dass die
Netzbetreiberinnen und -betreiber von überkommunalen Leitungen und Anlagen verpflichtet sind, ihre Daten den Gemeinden für den Aufbau und Betrieb von kommunalen
Leitungskatastern kostenlos und ohne Einschränkung der Nutzungsrechte zur Verfügung zu stellen.
SZ fordert die Ergänzung der Möglichkeit, dass die Kantone ihre Aufgabe im Betrieb
delegieren können.
VD fordert die Ergänzung, dass die Netzbetreiberinnen zu verpflichten seine, die Daten «dans la qualité requise» zur Verfügung zu stellen.
TG, IWB und SVGW verlangen, dass die Gleichbehandlung aller Leitungsbetreiber
sichergestellt wird. In der Vorlage oder im ausführenden Verordnungsrecht solle deutlich gemacht werden, dass sich Pflichten nicht allein auf Netzbetreiber/-innen erstrecken,
sondern auf alle Leitungsbetreiber im öffentlichen Raum (z.B. ZEV im Strom).
Absatz 3
GE und NE fordern eine Präzisierung des Absatzes.
TI merkt an, dass es unklar sei inwieweit der Kanton Private verpflichten könne, Daten zu einzelnen Leitungen, die öffentliches Land durchqueren, zu liefern. Die Inhaber der
entsprechenden Leitungen seien daher zur Datenlieferung zu verpflichten. TG würde eine verpflichtende Regelung durch den Bund ebenfalls begrüssen. ZH weist darauf hin, dass die Umsetzung kaum möglich sei und nicht der Realität entspreche. Niemand habe eine
Übersicht über die meist privaten Leitungen. Zudem seien nicht die Gemeinden, sondern die Netzbetreiberinnen oder -betreiber zu verpflichten, da diese über allfällige Dokumentationen verfügen würden. VD fragt, ob die Bestimmung auch für privat genutzte Gasleitungen auf öffentlichem Grund gelte.
ZG begrüsst, dass die Kantone bestimmen können, dass diese Daten von den Gemeinden zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung im Kanton Zug. Der SBV verlangt, dass die Daten von den Gemeinden zur Verfügung zu stellen seien und die Pflicht für die Eigentümerinnen und Eigentümer auf die Mitwirkung an der Datenlieferung zu reduzieren sei und ihnen dürften dafür keine Kosten entstehen.