Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

Absatz 1

LU verlangt eine transparente und nachvollziehbare Aufstellung der detaillierten

Kostenschätzungen zu den einmaligen Kosten sowie zu den jährlich wiederkehrenden Betriebskosten.

BE, BL, TG, IGS, GEOSUISSE und SIA fragen, wie der Begriff «Mehraufwand» zu

verstehen sei und was dies konkret für die Kantone bedeute.

OW und ZG verlangen, dass der Bund aufgrund der Interessenslage 75% der Kosten des LKCH tragen soll.

Absatz 2

TI weist darauf hin, dass die Bestimmung nicht vorsieht, dass sich Bund und Kantone auch an den Kosten für die Umsetzung der LKCH beteiligen. Dieser grundlegende Punkt solle in einer entsprechenden Bestimmung geklärt werden.

TG hat Fragen zur Verteilung der Finanzmittel des Bundes unter den Kantonen und zu den Kriterien, nach welchen die Bemessung des Globalbeitrags an die Kantone erfolgen soll (Verteilschlüssel).

VD schlägt vor eine Rolle für die Qualitätskontrolle und die Datenübermittlung für die

Kantone zu definieren. Offen sei, ob die Kantone verpflichtet sind, die Daten auf kantonaler Ebene zu aggregieren und welche Bedeutung die Aufbereitung der Daten habe.

JU verlangt die Löschung von Buchstabe b und c, da die Übernahme der Grundsätze des ÖREB-Katasters für den LKCH nicht möglich seien. Die Kantone seien nicht Eigentümer der LKCH-Daten.

GE fordert den Bund auf, nicht nur die Kosten für die Organisation und den Datenaustausch zu finanzieren, sondern auch die Kosten für die Erfassung und Digitalisierung der

Leitungsdaten.

Absatz 4

BL, FR und SG verlangen, dass die Netzeigentümerinnen und -eigentümer anstelle von Netzbetreiberinnen und -betreiber zur Kostentragung zu verpflichten sind. Zudem soll der zweite Satz betreffend die Kosten für das Erheben und Digitalisieren von privaten Leitungen im öffentlichen Grund gestrichen werden.

SO sieht es kritisch, dass die Netzbetreiber die Kosten für die Digitalisierung der

Leitungsinformationen und für die laufende Datenerfassung und –nachführung ihrer

Werkinformationen selber tragen sollen. Sie sollen daher für das Erheben, das Digitalisieren und das Nachführen der Werkinformation sowie die Weiterleitung der Daten für den LKCH eine finanzielle Entschädigung durch den Bund erhalten.

SBV verlangt, dass den Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Leitungen im

öffentlichen Grund keine Gebühren zu belasten sind. IWB und SVGW sind der Ansicht, dass die Bestimmung eine genügende Grundlage bilden sollte, um diese Kosten als anrechenbare Netzkosten zu definieren. Dennoch ist eine explizite Nennung wünschenswert. Lausanne und VSE beantragt, dass die in Abs. 4 definierten Kosten der Netzbetreiberinnen und

-betreiber als anrechenbare Netzkosten im Sinne von Artikel 15 Stromversorgungsgesetz gelten.

SSV verlangt, dass die Kantone die Kosten für das Erheben und Digitalisieren der Daten von privaten Leitungen im öffentlichen Grund tragen.