Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz
5 Allgemeine Rückmeldungen
5.1 Kantone
AG begrüsst die Einführung eines gesamtschweizerischen Leitungskatasters. Die
vorgesehene Umsetzung und die damit verbunden Aufwendungen seien jedoch noch wenig erkennbar.
AI begrüsst grundsätzlich eine Homogenisierung der Datenlieferungen. AI betreibt im Verbund mit AR und SG ein Geoportal. In diesem Vertragsverhältnis publiziert der Betreiber des Geoportals auch den Leitungskataster und die Werkinformationen. Diese Inhalte sind grundsätzlich nicht öffentlich und werden durch entsprechende Verträge den
Werkeigentümerinnen und -eigentümern und dienstleistenden Ingenieurbüros zugänglich gemacht.
AR sieht das Erfordernis der Bereitstellung von Daten über die Nutzung des Untergrunds als ausgewiesen an. In diesem Kontext seien u.a. präzise, vollständige Leitungsinformationen für Planer und Unternehmungen wie auch für die Verwaltung auf verschiedensten Stufen heute unabdingbar. Die Vereinbarkeit mit Artikel 75a Bundesverfassung sei in diesem Kontext jedoch nicht abschliessend eindeutig.
BE begrüsst die Schaffung rechtlicher Grundlagen für einen einheitlichen LKCH sehr.
Wichtig erscheint, dass der LKCH möglichst übereinstimmend zu den bereits bestehenden kantonalen Leitungskatastern konzipiert und aufgebaut werde.
BL ist grundsätzlich mit der Vernehmlassungsvorlage einverstanden. Wir begrüssen, dass der Leistungskataster schweizweit einheitlich und vollständig erstellt, angeboten und auch genutzt werden kann. Die Vorlage verpflichte auch schon länger säumige Werke ein Subset ihrer Werkinformationen den Kantonen abzugeben. In BL würden somit auch die seit zehn Jahren säumigen Werke dies tun müssen. BL betreibe bereits seit dem Jahr 2014 einen kantonalen Leitungskataster.
BS begrüsst die Vernehmlassungsvorlage, insbesondere die Einführung einer
Dokumentationspflicht für Netzbetreiberinnen und -betreiber auf Bundesebene, die
Aufsichtsfunktion durch die Kantone und die Schaffung einer zentralen nationalen
Datenabgabestelle für Informationszwecke. Ebenso befürworten wird der Einbezug der Hausanschlüsse für die vom Bundesrat bezeichneten Werkleitungsmedien und eine
etappenweise Einführung. Der Leitungskataster BS sei seit weit über 100 Jahren eine wichtige Anlaufstelle für Auskünfte über sämtliche Ver- und Entsorgungsleitungen im
öffentlichen Raum. Für den BS sei es von zentraler Bedeutung, dass die bewährte
Organisationsstruktur und die Zuständigkeiten in enger Zusammenarbeit zwischen allen Beteiligten beibehalten werde und damit eine zuverlässige Verfügbarkeit von detaillierten und aktuellen Datensätzen gewährleistet sei.
FR hat vor kurzem eine Totalrevision seiner Gesetzgebung im Bereich der Geoinformation durchgeführt, in deren Rahmen ein kantonaler Leitungskataster eingeführt wurde. In diesem günstigen Kontext begrüsst der FR die eingeleiteten Schritte zur Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für den LKCH grundsätzlich.
GE lehnt die Vernehmlassungsvorlage grundsätzlich ab. Seit 2005 verfügt der GE über einen kantonalen Leitungskataster, der allen Akteuren des Untergrunds ein geografisches
Informationssystem zur Verfügung stelle und welcher die Planung sowie die Koordination von Vorprojekten erleichtere. Aufgrund dieser kantonalen Erfahrung könne die Erstellung eines Leitungskatasters auf nationaler Ebene grundsätzlich begrüsst werden. Die Kantone müssten jedoch unbedingt eine zentrale Koordinations- und Überwachungsrolle
übernehmen, um sicherzustellen, dass sich dieser künftige Kataster optimal in die
Gesamtheit der Daten auf ihrem Gebiet einfüge.