Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

6.9 Art. 34 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 Bst.c

Absatz 1

GR, SG, ZH, SBS und STV halten fest, dass bei der Organisationsform K "kantonal" eine koordinierende Tätigkeit des Bundes ausreichend sei. Sie schlagen daher folgende

Formulierung vor: Der Bund ist zuständig für die «strategische Ausrichtung und die

Oberaufsicht über den LKCH».

FR schlägt als alternative Formulierung vor, dass der Bund zuständig ist für «h. La tenue du CCCH. ». JU regt an, dass es effizienter wäre, wenn der Bund die Datensammlungen der grossen Netzbetreiber übernehmen würde. Der Bund solle daher zuständig sein für «h. la garantie de la mise à disposition ainsi que l’exploitation et la tenue du CCCH. » und «i. le regroupement des données de propriétaires de réseaux supracantonaux ». TI weist darauf hin, dass die Gewährleistung der Vorbereitung und des Betriebs bereits in Artikel 22 Absatz 2 erwähnt werde und schlägt daher vor, nur die Formulierung «direzione del CCCH» zu verwenden.

GE ist der Ansicht, dass aufgrund der in Artikel 18d Absatz 2 vorgesehenen

Ausnahmeregelung der Bund für die Verwaltung dieser Geodaten zuständig sein sollte.

SO fordert auf zu überprüfen, ob die Bestimmung im Einklang mit Artikel 75a

Bundesverfassung sei.

Absatz 2

SG und ZH verlangen, dass analog dem ÖREB-Kataster auch für den LKCH nach dem Organisationsmodell «Kantonal» die Kantone zuständig sein sollen für die «Führung» des LKCH und alle Tätigkeiten wie das Zusammenführen der Daten oder die Gewährleistung der Zurverfügungstellung.

VD verlangt, dass die Kantone nur für die Übermittlung der Daten verantwortlich sind, nicht jedoch für das Zusammenführen. NE fordert die Ergänzung, dass die Kantone nur für die Zusammenführung der vorhandenen Daten verantwortlich sind.

SVGW und IWB fordern, dass in den Ausführungsbestimmungen mindestens aufgenommen wird, dass zwischen Bundesmodell und etwaigen kantonalen Modellen zwingend eine Abstimmung stattfinden muss, um Redundanzen und Mehrkosten zu vermeiden.

6.10 Art. 36 Abs. 2bis

ZH verlangt die Streichung der Bestimmung, da das Ziel der Änderung nicht ersichtlich sei. NE weist darauf hin, dass Artikel 15 des Geoinformationsgesetzes beim Abschluss von Verträgen eingehalten werden müsse und schlägt eine Präzisierung vor.

6.11 Art. 39a - LKCH

BPUK begrüsst die Abgeltung durch den Bund von 50% in Analogie zur Verbundaufgabe des ÖREB-Katasters.

BE und BL werfen die Frage auf, ob die geplanten Abgeltungen des Bundes für die

Aufbaukosten auch rückwirkend erfolgen für Kantone, die bereits einen Leitungskataster eingeführt haben und die Kosten selber getragen haben. Jene Kantone, die bereits

Vorleistungen erbracht haben, sollten nicht benachteiligt werden.

AR vertritt die Haltung, dass Mehrkosten, die sich aufgrund der allenfalls nötigen

Weiterentwicklung von bereits bestehenden kantonalen Katastern ergeben, ebenfalls durch den Bund zu entschädigen seien. Bis heute geleistete kantonale Aufwendungen seien in diesem Rahmen als Vorleistungen zu berücksichtigen. Die Konzipierung als Verbundaufgabe wird begrüsst.