Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz
dreidimensionaler Daten. Dies sei verfrüht. VSE merkt an, dass der Begriff «raumbezogen» genauer zu definieren sei. Sollten damit auch 3D-Daten erfasst sein, sei dies mit erheblichen Auswirkungen auf die Erfassungsprozesse und -kosten verbunden und erfordere eine
mehrjährige Übergangsfrist.
GE und NE fordern die Streichung des Zusatzes «so weit dies für den LKCH notwendig ist». Die Entscheidung bezüglich der Notwendigkeit müsse gemäss Absatz 2 vom Bundesrat getroffen werden.
Absatz 2
JU fordert die Ergänzung, dass der Bundesrat die Anforderungen an diese Dokumentation «en accord avec les cantons» festlegt. Ziel sei eine geteilte Verantwortlichkeit zwischen Bund und Kantonen.
HEV lehnt die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, die Werkleitungsmedien zu
bestimmen, welche Gegenstand des LKCH sein sollen, ab. Er fordert aufgrund des
Legalitätsprinzips und um Rechtssicherheit zu schaffen, dass auf Gesetzesstufe die
Werkleitungsmedien, welche Inhalt des LKCH sein sollen, explizit und abschliessend
aufgeführt werden.
GEOSUISSE und SIA empfehlen die bestehenden oder revidierten Normen des sia zu übernehmen. Diese habe sich bewährt und durchgesetzt. Datenmigrationen und das
Beschaffen von zusätzlichen Leitungsinformationen seien teuer und unverhältnismässig.
VSE fordert, dass keine höheren Anforderungen als die Norm sia 405 zu stellen seien.
6.5 Art. 18d – Zusammenführen der Daten
AG bemängelt, dass die Begrifflichkeit «Zusammenführen der Daten» und «zur Verfügung stellen der Daten» unklar und zu präzisieren seien. VD fordert, dass anstelle regroupement des données» «transmission des données au CCCH » verwendet werden soll. Dies sei klarer und würde der Rolle der Kantone besser gerecht.
TG fragt, ob es für kleine kantonsübergreifende Versorger abweichende Lösungen gebe. Für Lausanne ist wichtig, die Übermittlung von Daten an eine zentrale Stelle explizit vorzusehen, wenn sich das Versorgungsgebiet eines Netzbetreibers über mehrere Kantone erstreckt.
UR fordert eine genauere Definition des Begriffs «öffentlicher Grund», da dieser zu unklar sei und eine Verwechslungsgefahr bestehe.
EWA Uri fordert, dass die Daten möglichst aktuell gehalten werden und mindestens
quartalsweise oder sogar monatlich aktualisiert werden sollten.
GE verlangt die Ergänzung eines neuen Absatz 4 in dem eine mögliche Delegation der Zusammenführung der LKCH-Daten erwähnt wird. NE will die Ergänzung «Le canton peut déléguer à une commune le regroupement des données »
NE verlangt die Aufnahme von Sanktionsmöglichkeiten, falls ein Eigentümer die Daten nicht zur Verfügung stellt. Es sei zu ergänzen, dass der Bund auf Verlangen des Kantons von den Netzbesitzern die Umsetzung des LKCH verlange. AG fragt, welche Konsequenzen erfolgen, wenn Netzbetreibende und -eigentümer ihren Pflichten nicht nachkommen.
Flgh. ZH fordert eine Ergänzung einer Bestimmung mit einem neuen Absatz:
«Ausgenommen von der Lieferpflicht nach Absatz 2 sind die vom Bundesrat definierten kritischen Infrastrukturen von nationaler Bedeutung.» Dies um Sicherheitsbedenken
Rechnung zu tragen.
Absatz 1