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Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

Lausanne verlangt, dass den Netzbetreibenden zu ermöglichen sei Daten über

Anschlussleitungen, die den Endkunden gehören, zu übermitteln.

6.6 Art. 18e – Subsidiäre Pflichten der Netzeigentümerinnen und - eigentümer

FR, GE, SG und ZH verlangt die Löschung des Artikels, da die Netzeigentümer direkt zur Datenlieferung zu verpflichten seien. Die subsidiären Pflichten könnten daher entfallen.

GE und TG fordern die Aufnahme von Sanktionsmöglichkeiten in den

Ausführungsbestimmungen, damit die Kantone säumige Netzbetreiberinnen und -betreiber und Netzeigentümerinnen und -eigentümer sanktionieren können.

6.7 Art. 18f – Zugang, Nutzung und Überwachung

BE und IGS stellen fest, dass Informationen über heikle Infrastrukturen leicht auf anderen Wegen beschafft werden könnten. Das Pflegen und Überwachen der Berechtigungen und der Nutzerverwaltung sind gemessen am Aufwand, den sie generieren, nicht

verhältnismässig und dem LKCH daher die Zugangsberechtigungsstufe A zugeordnet werden. SBV verlangt ebenfalls, dass die Informationen des LKCH ohne Einschränkungen öffentlich zugänglich zu machen seien.

FR, TG, BPUK, IWB und SVGW fordern die Regelung der Zugangsberechtigungsstufe B auf Gesetzesebene. Interessierte Akteure (Kantone, Netzbetreiber) sollen bezüglich des

Schutzbedarfs ihrer Infrastruktur angehört werden. Lausanne fordert die Präzisierung, dass die Daten des LKCH nicht öffentlich sind und der Zugang beschränkt ist. Die Mitte fordert angesichts der sensiblen Natur dieser Daten eine besonders sorgfältige Behandlung aller sicherheitsrelevanten Aspekte.

ZH bringt vor, dass die Zugangsregelungen zu unklar definiert seien und die Koordination zwischen Bund und Kantonen nicht geregelt werde, insbesondre hinsichtlich der

Weiterleitung nachrichtendienstlicher Erkenntnisse an die Kantone.

VD fragt nach der genauen Rolle der Kantone bei der Gewährung oder Nichtgewährung des Zugangs zum LKCH. Ebenfalls interessiere, ob die Netzbetreiber selber die Berechtigung für den Zugriff auf ihre eigenen Daten erteilen könnten.

BL weist darauf hin, dass die Bestimmungen zu Einzelabfragen in der Praxis schwer

umzusetzen seien und die Koordination zwischen Bund und Kantonen zu wenig

ausformuliert sei.

HEV unterstützt die Modalitäten der Zugangsgewährung zum Leitungskataster nur, wenn an der Zugangsberechtigungsstufe B, wie im erläuternden Bericht dargestellt, festgehalten wird. Bei den Einzelabfragen sei sicherzustellen, dass die Auskunft keine zu grosse Fläche umfasst, anderenfalls würde der Sinn und Zweck der beschränkten öffentlichen

Zugänglichkeit torpediert. Der HEV Schweiz begrüsst, dass der Zugang kostenlos sein soll, da damit keine Kostenfolgen für Grundeigentümer für die Abfrage entstehen würden.

Gaznat weist aus Gründen der nationalen Sicherheit auf die hohe Wichtigkeit der

Einschränkung des Zugangs zu Daten über Gasleitungen/Pipelines hin. VSE weist ebenfalls darauf hin, dass mindestens Zugangsberechtigungsstufe B gewählt werden müsse. Gemäss Geoterra ist darauf zu achten, dass die Zugangshürde nicht allzu hoch angesetzt wird,

sodass die Nutzung unverhältnismässig stark eingeschränkt wird und kein

unverhältnismässiger administrativer Aufwand entstehe.

Absatz 1