Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten

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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz

bestimmte Nutzer sperren könnten. SVP erscheint aufgrund der privaten Daten wichtig, dass diese sensiblen Daten nicht öffentlich zugänglich sein werden und hinreichend geschützt werden.

NE fragt, gestützt auf welche gesetzliche Grundlage der Zugang zum LKCH gebührenfrei sein solle.

UR fordert, dass die Aussage, dass es dem Bund verwehrt ist, den Kantonen und

Gemeinden Vorschriften für die Führung ihres eigenen Leitungskatasters zu machen,

sinngemäss im Geoinformationsgesetz aufzunehmen sei.

7.5 Ziffer 3.2 - Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

JU fordert, dass der Bund nur die Dokumentation von Netzen unterstützen solle, für die bislang keine Pflicht bestand.

7.6 Ziffer 3.3.- Umsetzungsfragen

ZG verlangt, dass zum Zeitpunkt der Vernehmlassung der grobe Inhalt der

Ausführungsverordnungen vorgelegt werden solle.

BE und IGS verlangen eine Konkretisierung was unter kritischen Infrastrukturen und deren Schutz konkret verstanden wird.

BE, BL, NW, SIA und IGS weisen darauf hin, dass sollte SIA 405 nicht angewendet werden, sich Datenfluss und Datentransformationen zwingend verkomplizieren würde. FR ist

erstaunt, dass noch keine definitive Einigung mit SIA erzielt wurde. AI, SG, SO, ZG, TNS und swissgrid sprechen sich ebenfalls für die Anwendung der Norm SIA 405 aus. BL fordert verbindliche Abklärungen, wann die Überarbeitung der SIA Norm 405 in Kraft tritt. Die freie Zugänglichkeit der Norm sei zudem sehr erstrebenswert. ZG fordert, dass allfällige

Abweichungen von der Norm nicht zu manuellen Nachbearbeitungen führen dürfen. GE bedauert die geplante Anwendung der SIA 405 Norm. Diese sei überholt und die

Unabhängigkeit des Systems nicht garantiert.

TI fordert transparentere Ausführungen in Bezug auf die Kostenfolgen bei der Umsetzung des LKCH. NW weist darauf hin, dass es schwierig sei die konkreten organisatorischen und finanziellen Auswirkungen auf den Kanton abzuschätzen.

7.7 Art. 3 Abs. 1 Bst. k – n

ZG weist darauf hin, dass der Begriff «Fluid» auch Gase beinhalte und dies zu präzisieren sei. Es sei zudem zu beachten, dass zu den Werkleitungen nicht nur die Leitungen der Ver- und Entsorgung gehören, sondern auch z.B. Rohrleitungen der Wasserkraftwerke.

7.8 Artikel 18a

GR wirft die Frage der Haftung in Fällen unvollständiger oder fehlerhafter Katasterauskünfte auf und fordert eine entsprechende Erläuterung.

SZ bittet um Erläuterung des Begriffs «dazugehörige Infrastrukturen».

BS fordert die Präzisierung, dass der LKCH «primär» ein reines Informationsinstrument sei. Es wird befürchtet, dass dem LKCH seine Wirkung entzogen werde, wenn keine

aussagekräftigen Informationen verfügbar seien.

7.9 Artikel 18b

Für AG ist unklar, wie Eigentümerinnen und Eigentümer von privaten Leitungen auf privatem Grund auf freiwilliger Basis die Daten ihrer Leitungen erfassen und in den LKCH einstellen sollen. Weiter sei fraglich, in welchen Fällen dies überhaupt sinnvoll sei.