Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/85: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz · 30 Seiten
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Vernehmlassungsbericht: Änderung des Geoinformationsgesetzes – Leitungskataster Schweiz
EWA Uri weist darauf hin, dass es neben den vorgesehenen Medien Wasser, Abwasser, Gas, Elektrizität, Kommunikation und Fernwärme noch weitere Ver- und
Entsorgungsleitungen gebe, die ebenfalls abgebildet werden könnten.
IWB und SVGW fordert die explizite Nennung der Beteiligung der Berufsverbände der Werkleitungsbetreiber in der weiteren Modell- und Prozessentwicklung des LKCH im Gesetz oder mindestens auf Verordnungsstufe.
Absatz 3
NE fordert, dass die Datensicherheit ebenfalls erwähnt wird.
BE, BL, GEOSUISSE, IGS und SIA weisen darauf hin, dass mit der revidierten SIA Norm 405 die räumliche Dimension nicht automatisch gegeben sei. Es müssten auf
Verordnungsstufe Vorgaben gemacht werden zur 3D-Erfassung von neuen Leitungen und solchen, die am offenen Graben aufgenommen werden. Im Kontext von BIM und anderen Anwendungen würden 3D-Daten zunehmend wichtiger. TG fordert, dass neue oder am offenen Graben neu vermessene Leitungen zwingend mit Höheninformationen zu erfassen seien.
LU hat teilweise Bedenken, dass bezüglich flächendeckender Daten und Qualität
Anforderungen gestellt werden, welche er heute nicht und in Zukunft nur mit grossem
Aufwand erfüllen kann. Die Datenqualität sei daher auf Stufe Gesetz zu regeln. Allfällige erhebliche Mehraufwände müssten vom Bund abgegolten werden. ZG fordert vom
Bundesrat grosse Zurückhaltung bei der Festlegung der Mindestanforderungen an den LKCH, insbesondere in Bezug auf die Datenqualität. VSE fordert, dass die
Mindestanforderungen nach dem Umfang der SIA Norm 405 bestimmt werden und keine höheren Anforderungen gelten sollen.
CARBURA beantragt einen neuen Absatz zum Schutz von Anlagen der Gesamtverteidigung und von kritischen Infrastrukturen, um dem allfälligen Missbrauch von Leitungsdaten
jeglicher Medien im Umfeld von Anlagen zur Gesamtverteidigung und von kritischen
Infrastrukturen Einhalt zu gebieten.
6.4 Art. 18c – Digitale Dokumentation
Absatz 1
Die Mitte hält die Verpflichtung der Netzbetreiber zur digitalen Dokumentation ihres Netzes für angebracht, um so ein Kataster zu gewährleisten, das den Anforderungen eines
modernen Registers entspricht. Der digitale Übergang müsse auf allen Ebenen stattfinden.
AG begrüsst die Verpflichtung der Netzbetreibenden zur Digitalisierung und
Datenherausgabe. NE merkt an, dass für den Erfolg des Projekts die digitale Dokumentation der Leitungen verpflichtend sein müsse. BL, FR, GE, NE, SG und ZH fordern, dass die Netzeigentümer zur Dokumentation zu verpflichten seien.
OW merkt an, dass viele Netzbetreiberinnen und Netzbetreiber die Daten noch nicht in der dritten Dimension hätten. Eine Nachführung der Daten bedinge einen erheblichen zeitlichen wie auch ressourcentechnischen Aufwand. Die vorgesehene raumbezogene
(= dreidimensionale) Dokumentation wird als unrealistisch und unverhältnismässig erachtet. Lausanne weist darauf hin, dass in Bezug auf die digitale dreidimensionale Dokumentation realistische Anforderungen und eine lange Übergangsfrist erforderlich seien. Ab Inkrafttreten der Vorlage sei jedoch eine 3D-Dokumentationspflicht für neue Leitungen legitim. Soweit wirtschaftlich und technisch sinnvoll und zumutbar solle dies auch bei Arbeiten am Netz gelten. VD fragt, ob die Forderung nach einer Dokumentation in 3D nicht zu früh komme,
dies insbesondere in Anbetracht des anstehenden Wechsels des Höhenbezugsrahmens. VD schlägt vor, dass die Pflicht zur Dokumentation in 3D nur für neue Bauwerke gilt und für bestehende Leitungsnetze freiwillig sei. JU fordert den vorläufigen Verzicht der Erfassung