Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten

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(Dauer Militärdienstpflicht plus Dauer Zivildienstpflicht) fällt für sie umso weniger ins Gewicht, je mehr Ausbildungstage der Armee sie im Zeitpunkt der Zulassung bereits geleistet haben.21 Mit Blick auf die Opportunitätskosten des zivilen Ersatzdienstes, die von dessen Dauer beeinflusst werden,22 könnte dieser Relativierungseffekt zwar positiv gewürdigt werden. Im Spannungsfeld der Wehrgerechtigkeit und der Interessen der Volkswirtschaft gewichtet der Bundesrat hinsichtlich dieses faktischen Relativierungseffekts die Wehrgerechtigkeit jedoch höher.

• Der Bundesrat beurteilt es als problematisch, dass in der Realität ein unabhängig vom Zulassungszeitpunkt einheitlich greifender Faktor 1,5 die Vorgabe der längeren Dauer des zivilen Ersatzdienstes relativiert und damit die Anforderungen an die Erbringung des Tatbeweises für diejenigen, die nach Leistung von Militärdienst zum zivilen Ersatzdienst zugelassen werden, deutlich geringer sind als für vor der RS Zugelassene.

Schliesslich stellt der Bundesrat fest, dass Personen, die nach bestandener RS in den zivilen Ersatzdienst abgehen, die in der Armee absolvierte militärische Fach- und/oder Führungsausbildung in ihren Zivildiensteinsätzen zu keiner praktischen Anwendung bringen können, d. h. aus dem Aufwand in Form getätigter Ausbildungskosten keine entsprechende Wirkung zugunsten der Gesellschaft mehr entsteht. Hingegen müssen diese Personen für ihre Zivildiensteinsätze noch einmal mit Kostenfolge ausgebildet werden23 und leisten während dieser Ausbildungskurse zunächst Diensttage ohne unmittelbare Wirkung zugunsten der Gesellschaft. Zudem leisten Personen, die gemäss Zulassungsverfügung weniger als 54 Zivildiensttage zu leisten haben und für die der Besuch eines vorbereitenden Ausbildungskurses unverhältnismässig wäre, Zivildiensteinsätze mit entsprechend verminderter Wirkung.

• Der Bundesrat beurteilt es als problematisch, dass zulasten Steuerzahlende und Volkswirtschaft getätigte Investitionen in die Aus- und Weiterbildung von Dienstpflichtigen zu keiner entsprechenden gesellschaftlichen Wirkung führen, und dass die Wirkung der Zivildiensteinsätze von Zugelassenen, die keine vorbereitenden Ausbildungskurse besuchen müssen, vermindert ist.

1.3 Die Alimentierung der Armee bleibt auch nach der abgeschlossenen Um-

setzung der WEA eine Herausforderung

Das Weiterbestehen der seit der Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 201924 im vorhergehenden Kapitel genannten Realitäten beim zivilen Ersatzdienst bleibt nicht nur aus Sicht der diesbezüglichen verfassungsrechtlichen Vorgaben problematisch. Es beeinträchtigt auch nach wie vor die nachhaltige Alimentierung der Armee mit der erforderlichen Zahl an Militärdienstpflichtigen im Allgemeinen und mit Armeeangehörigen

21 Vor der RS Zugelassene leisten 368 Zivildiensttage (245 Ausbildungstage der Armee x 1,5). Wer nach einer RS von 120 Tagen (Annäherungswert) zugelassen wird, leistet total 308 Diensttage (120 Ausbildungstage der Armee plus 188 Zivildienstage [1,5-mal 125 nicht geleistete Ausbildungstage der Armee]). Wer bspw. nach 180 geleisteten Ausbildungstagen der Armee (Annäherungswert RS plus drei Wiederholungskurse) zugelassen wird, leistet total 278 Diensttage (180 Ausbildungstage der Armee plus 98 Zivildiensttage [1,5-mal 65 nicht geleistete Ausbildungstage der Armee]). Wer – was heute vorkommt – alle 245 Ausbildungstage in der Armee geleistet hat, dann zum zivilen Ersatzdienst wechselt und sich durch die damit einhergehende Entlassung aus der Militärdienstdienst den ansonsten bis zur ordentlichen Entlassung weiterbestehenden Pflichten zur jährlichen Schiesspraxis und zur allfälligen Leistung von Aktivdienst entzieht, leistet total 245 Diensttage (245 Ausbildungstage der Armee plus 0 Zivildiensttage [1,5-mal 0]).

22 Dieser Einfluss wird bereits in der Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst thematisiert (BBl 1994 III 1609, 1640).

23 Die Ausbildungspflicht besteht aktuell für Zivildiensteinsätze ab 54 Tagen. Eine Person, die nach bestandener RS zum zivilen Ersatzdienst zugelassen wird, leistet einen Ersteinsatz von mindestens 54 Tagen Dauer.

24 BBl 2019 2459