Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten

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Schliesslich wird die Formulierung «die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste» durch die im massgebenden Artikel 42 Absatz 1 MG verwendete Formulierung «Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst» ersetzt.

Art. 11 Abs. 2ter

Gemäss Artikel 21 beginnt die Einsatzpflicht erst in dem Jahr, das der rechtskräftigen Zulassung folgt. Somit würden Personen, die erst im Jahr der ordentlichen Entlassung rechtskräftig zugelassen werden, gar nicht verpflichtet, ihre Einsatzpflicht vor ihrer Entlassung aus der Zivildienstpflicht zu erfüllen. Mit der Erhöhung des Entlassungsalters wird mit konsequenter Durchsetzung von Massnahme 1 sichergestellt, dass auch diese zivildienstpflichtigen Personen sämtliche verfügten Diensttage tatsächlich leisten müssen.

Art. 13 Abs. 1

Die Bestimmung wird hinsichtlich des Verweises auf das MG redaktionell angepasst.

Art. 16 Zeitpunkt der Gesuchseinreichung

Absatz 1: Diese Änderung steht im Zusammenhang mit Massnahme 4 und ergänzt – wie auch Artikel 18 – den Grundsatz von Artikel 1.

Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme von Absatz 1 für den Fall des Assistenz- oder Aktivdienstes stellt sicher, dass das verfassungsmässige Recht, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, im Kern unangetastet bleibt. Aufgrund von Massnahme 1 (vgl. neuen Art. 8 Abs. 1) haben diese Personen zur Erbringung des Tatbeweises 150 Zivildiensttage zu leisten.

Art. 18 Zulassungsentscheid

Absätze 1 und 2: Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit Massnahme 4 und ergänzen – wie auch Artikel 16 – den Grundsatz von Artikel 1. Auch wenn eine gesuchstellende Person im Zeitpunkt ihrer Gesuchseinreichung die insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst noch nicht vollständig geleistet hatte und deshalb zur Gesuchseinreichung legitimiert war (vgl. Art. 16 Abs. 1), so sind doch Fälle denkbar, in denen die negative Zulassungsvoraussetzung nach Artikel 1 Absatz 1 erst im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch erfüllt ist. Absatz 1 ist konsequenterweise um diese negative Zulassungsvoraussetzung zu ergänzen. Die in Absatz 2 vorgesehene Ausnahme im Fall von Assistenz- oder Aktivdienst dient der Wahrung des Kerngehalts des verfassungsmässigen Rechts, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten.

Absatz 3 entspricht dem bisherigen Absatz 2.

Absatz 4 enthält die redaktionell bereinigte Regel des bisherigen Absatzes 3.

Art. 20 zweiter Satz

Die bestehende Delegationsnorm hinsichtlich der Mindestdauer und der zeitlichen Abfolge wird aufgehoben, da der Bundesrat bereits gestützt auf Artikel 79 Absatz 1 zum Erlass der Ausführungsbestimmungen ermächtigt ist (vgl. 6. Kapitel 3. Abschnitt ZDV).