Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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gebotes (Art. 8 BV) ist nicht hinzunehmen, dass Personen, die bereits einen beträchtlichen Teil ihrer Militärdienstpflicht ohne Geltendmachung eines Gewissenskonflikts geleistet haben, aus zweckfremden Motiven zum zivilen Ersatzdienst wechseln können und dadurch einen gegenüber zu Beginn der Militärdienstpflicht Zugelassenen wesentlichen Vorteil erlangen. Wer nur noch wenige Ausbildungstage der Armee zu leisten hat, braucht nämlich im Zeitpunkt der Zulassung bei seinem Gewissensentscheid kaum noch mitzuerwägen, dass bei Berufung auf einen Gewissenskonflikt die Erbringung eines ins Gewicht fallenden Tatbeweises in Kauf zu nehmen ist. Die mit dem Faktor bezweckte Wirkung nimmt somit in Abhängigkeit der bereits geleisteten Ausbildungstage der Armee kontinuierlich ab, und das Leisten der verfügten Zivildienstage kann immer weniger als Erbringung eines Tatbeweises betrachtet werden, ohne dass die glaubhafte Darlegung und Prüfung von Gewissensgründen erforderlich wären. Augenfällig wird dies im theoretischen Fall, dass jemand mit 0 Restdiensttagen zum zivilen Ersatzdienst zugelassen wird und somit von den immer noch bestehenden militärischen Pflichten komplett befreit wird, ohne nur einen einzigen Diensttag im Zivildienst leisten zu müssen (0 x 1.5=0).
Bei der vorgeschlagenen Lösung muss der Fokus statt auf Zahlenspielerei auf den Grundsatz gelegt werden, dass erstens ab einem bestimmten Zeitpunkt (nämlich ab Absolvierung der RS) alle Gesuchsteller das gleiche Minimum an Zivildiensttagen leisten müssen und dass zweitens die Gesamtdauer der Militär- und Zivildienstleistungen höchstens 394 Diensttage umfasst. Betrachtet man diese Anzahl Diensttage, die unter dem Titel der allgemeinen Wehrpflicht von Personen, die zum zivilen Ersatzdienst zugelassen werden, maximal geleistet werden müssen, so ergibt sich gegenüber der maximalen Anzahl Diensttage, die Angehörigen der Armee (ohne Kader) geleistet werden müssen (245 Diensttage), ein Faktor 1,6. Dass dieser Faktor sich noch im zulässigen Rahmen bewegt, ist offensichtlich. Die Massnahme 1 ist somit durchaus zumutbar und erweist sich auch unter dem Aspekt des Rechtsgleichheitsgebotes als erforderlich und geeignet, dem Prinzip des Tatbeweises Nachachtung zu verschaffen. Sie ist daher verhältnismässig. Die gleichen Überlegungen gelten auch für die Massnahme 2; auch hier bleibt das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, unangetastet, und es liegt im öffentlichen Interesse, an die Erbringung des Tatbeweises durch einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst erhöhte Anforderungen zu stellen. Dies gilt umso mehr, als beim besonderen Rechtsverhältnis58, in dem sich militär- und zivildienstpflichtige Personen befinden, der Aspekt der gesteigerten Inpflichtnahme der Betroffenen für einen konkreten öffentlichen bzw. staatlichen Zweck59 hervorzuheben ist. Die in dieser Vorlage vorgesehenen sechs Massnahmen liefern seitens des Zivildienstrechts Instrumente zur Beeinflussung der Zugänge zum zivilen Ersatzdienst im Sinne einer konsequenteren Durchsetzung der Tatbeweislösung, der eine zentrale Funktion zur Wahrung der Verfassungsvorgabe zukommen, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht.
In einer Situation von Unsicherheit zur weiteren Entwicklung bei zentralen Planwerten der WEA (vgl. Ziff. 1) sowie aufgrund des Ergebnisses des Schlussberichts zu WEA, wonach die Alimentierung der Armee eine Herausforderung bleibt, ist im Weiteren auch das öffentliche Interesse an rechtzeitigen Massnahmen auch im Zivildienstrecht zur bedarfsgerechten Alimentierung der Armee und damit zur nachhaltigen Sicherstellung der sicherheitspolitisch geforderten Leistungen gegeben.
58 Markus Müller, a.a.O., S. 174.
59 Markus Müller, a. a. O., S. 143 f.