Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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─ Massnahme 6: Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der
rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird.
2.1 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
2.1.1 Die Massnahme 1 Mindestanzahl von 150 Diensttagen
Diese Massnahme liegt im ausgewiesenen öffentlichen Interesse, die Abgänge ausgebildeter Angehöriger der Armee aus den Formationen substanziell zu reduzieren. Die mit ihr vorgesehene Belastung durch die insgesamt zu leistenden Diensttage (in Armee und anschliessend im Zivildienst) steigt in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Wechsels zum zivilen Ersatzdienst an. Der einzelne Dienstpflichtige wird mit fortschreitender Leistung der Militärdienstpflicht seine Beweggründe und seinen Entscheid zum Wechsel umso sorgfältiger erwägen, auch vor dem Hintergrund von dessen Auswirkungen auf sein privates und berufliches Umfeld. Die Mindestanzahl von 150 Zivildiensttagen ist erforderlich, damit eine Wirkung bereits ab dem ersten WK eintritt, und sie ist für Personen, die sich in einem besonderen Rechtsverhältnis befinden, zumutbar. Dies gilt insbesondere für Angehörige der Armee, die die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung als Durchdienende erreicht haben und nach geltendem Recht durch den Wechsel in den Zivildienst keinen einzigen Zivildiensttag leisten müssen. Die Massnahme 1 wirkt diesem Phänomen entgegen. Mit Blick auf das angestrebte Ziel (substanzielle Reduktion der Abgänge von ausgebildeten Angehörigen der Armee) erweist sie sich als geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie ist somit verhältnismässig.
2.1.2 Die Massnahme 2 Faktor 1,5 auch für Unteroffiziere und Offiziere
Kernziel der Massnahme ist die Reduktion der Abgänge von Dienstleistenden in Funktionen mit erhöhten Anforderungen, was im ausgewiesenen öffentlichen Interesse liegt. Im Fokus der Massnahme stehen frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, deren Privilegierung in Form des tieferen Faktors 1,1 (Art. 8 Abs. 1 zweiter Satz ZDG) angesichts des Verlusts der Armee an Qualifizierten nicht mehr hinzunehmen ist. Von der Massnahme werden zudem Spezialfälle (insb. frühere Fachoffiziere nach Art. 104 MG und Kader, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben) erfasst, für die nach geltendem Recht (Art. 8 Abs. 1 letzter Satz ZDG) der Bundesrat den Faktor festlegen kann. Die höhere Zahl bereits geleisteter und noch zu leistender Ausbildungstage der Armee wird in diesen Fällen nicht mehr berücksichtigt, indem bei der Zulassung generell der Faktor 1,5 angewendet wird. Damit stellt die Massnahme einen Schritt in Richtung des Kernziels dar, womit die Eignung der Massnahme gegeben ist. Eine mildere und gleich geeignete Alternative ist nicht ersichtlich. Die Massnahme ist somit erforderlich, damit die Armee aus dem erbrachten Ausbildungsaufwand einen tatsächlichen Mehrwert im Ausbildungsbetrieb und gegebenenfalls im Einsatz erzielen kann. Mit Blick auf das angestrebte Ziel (Reduktion der Abgänge von Dienstleistenden in Funktionen mit erhöhten Anforderungen) erweist sich die Massnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie ist somit verhältnismässig.