Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten

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─ Die Konzeption und der Vollzug des zivilen Ersatzdienstes in Litauen, Griechenland

und Zypern werden teilweise hinsichtlich ihrer Konformität mit Grundrechten kritisiert46, wobei vorliegend weder die Begründetheit noch die Relevanz dieser Kritik weiter dargestellt oder beurteilt werden soll. Diese nationalen Systeme werden nicht weiter auf Vergleichsmöglichkeit geprüft.

Für den Rechtsvergleich lässt sich festhalten, dass die normativen Regelungen und die Vollzugsbestimmungen zum zivilen Ersatzdienst in den erwähnten europäischen Ländern sich teilweise bis erheblich vom System in der Schweiz unterscheiden. Deshalb können aus den besprochenen Beispielen keine unmittelbar relevanten Erkenntnisse oder Schlussfolgerungen für die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Regelungen gezogen werden, mit Ausnahme der Feststellung, dass in Österreich ein differenzierter Faktor zur Berechnung der Dauer des zivilen Ersatzdienstes zur Anwendung gelangt.

2.3 Umsetzung

Verantwortlich für die Umsetzung der Änderung des ZDG ist der Bund mit dem Bundesamt für Zivildienst ZIVI.

Das ZDG ist als Rahmengesetz konzipiert, in dem Grundsätze und Delegationsnormen stehen. Ausführungsbestimmungen werden in der Zivildienstverordnung vom 11. September 199647 (ZDV) geregelt. Bereits vorgesehene Anpassungen der ZDV zur Umsetzung der neuen Normen im ZDG sind in den Erläuterungen zu einzelnen Artikeln unter Ziffer 3 erwähnt.

Die Umsetzung der Gesetzesänderung wird laufend im Rahmen des Controllings und des Qualitätsmanagements sowie im Austausch mit dem VBS evaluiert.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Im Folgenden wird bei jedem Artikel, der eine Regel zur Umsetzung der sechs Massnahmen enthält, ein entsprechender Hinweis angebracht. Wo kein solcher besteht, handelt es sich um redaktionelle oder gesetzestechnisch erforderliche Änderungen.

Art. 1 Grundsatz

Mit der Differenzierung des bisherigen Grundsatzes im Absatz 1 sollen nur noch Militärdienstpflichtige zum zivilen Ersatzdienst zugelassen werden, die im Zeitpunkt der Zulassung die Zahl der insgesamt zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung (vgl. Art. 41–61 MG) noch nicht geleistet haben. Diese Differenzierung steht im Zusammenhang mit Massnahme 4 und erfordert im Übrigen auch Anpassungen bei den Regeln zur Zulassung zum zivilen Ersatzdienst im zweiten Kapitel (Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, Art. 16 ZDG; Zulassung, Art. 18 ZDG).

Absatz 2 stellt im Zusammenhang mit Massnahme 4 sicher, dass Militärdienstpflichtige, die alle Ausbildungstage der Armee geleistet haben, im Falle eines Aufgebots zu einem Assistenz- oder Aktivdienst ihr verfassungsmässiges Recht wahrnehmen können, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten.

46 Ohne länderspezifische Gegebenheiten darzustellen seien einige Kritikpunkte im Sinne von Beispielen erwähnt: Zuständig für den Zulassungsentscheid zum zivilen Ersatzdienst sind militärische, nicht zivile Stellen; der Vollzug des zivilen Ersatzdienstes ist als unbewaffneter Militärdienst zu leisten; religiös begründete Gewissenskonflikte werden eher berücksichtigt als anderweitig begründete Gewissenskonflikte; zum zivilen Ersatzdienst Zugelassene haben ihren Dienst ausserhalb ihrer Wohnregion zu leisten; Transportkosten vom Wohnort zum Einsatzort des zivilen Ersatzdienstes werden nicht vergütet.

47 SR 824.01