Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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aus der Armee linear zur Senkung der Anzahl der Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst abnehmen.
2.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Der Krieg Russlands gegen die Ukraine hat in verschiedenen europäischen Ländern
eine Debatte zur Wiedereinführung bzw. -einsetzung einer allgemeinen Wehrpflicht
ausgelöst, nachdem diese in den 2000er Jahren ausgesetzt oder abgeschafft wurde –
bisher ohne entsprechende Rechtsänderungen. Dies ist unter anderen für Deutsch-
land, Frankreich und Italien der Fall.
Unter den angrenzenden Staaten der Schweiz besteht einzig in Österreich die allge-
meine Wehrpflicht für alle männlichen österreichischen Staatsbürger vom 17. bis zum
50. Geburtstag (bzw. für Offiziere, Unteroffiziere und Spezialkräfte bis zum 65. Ge-
burtstag). Der Zivildienst ist ein Wehrersatzdienst aus Gewissensgründen. Vorausset-
zungen zur Leistung des Zivildienstes sind – neben der Staatsangehörigkeit und dem
Mindestalter – die Tauglichkeit oder Teiltauglichkeit34 bei der Stellung beim Bundes-
heer und die rechtzeitige Abgabe der «Zivildiensterklärung». Bei dieser handelt es sich
um eine Erklärung, in der in allgemeiner Form Gewissensgründe gegen das Leisten
von Militärdienst geltend gemacht werden. Eine «Zivildiensterklärung» ist nicht jeder-
zeit, sondern nur innerhalb bestimmter Fristen zulässig35 und aus bestimmten Grün-
den36 ausgeschlossen. Der ordentliche Zivildienst dauert neun Monate und ist in einem
Stück zu leisten. Das Zivildienstgesetz sieht je nach Zeitpunkt der Zulassung zum zivi-
len Ersatzdienst («Zuweisung») Abweichungen von der Regeldauer von neun Monaten
vor.37 Für die Abwicklung des Zivildienstes ist die Zivildienstserviceagentur zuständig,
eine Bundesbehörde, die dem Bundeskanzleramt unterstellt ist.38 In den letzten Jahren
haben sich rund 45 Prozent der tauglichen Grundwehrpflichtigen dazu entschieden,
d.h. jeweils rund 14 000 Personen. Die Zivildienstleistungen erfolgen in rund 1500 Zi-
vildiensteinrichtungen. Das grösste Einsatzgebiet ist das Rettungswesen (rund 40 Pro-
zent aller Einsätze), gefolgt von rund 30 Prozent in der Sozial- und Behindertenhilfe
sowie jeweils rund 10 Prozent in der Altenbetreuung und in Krankenanstalten. Weitere
Einsatzbereiche sind u.a. Kindergärten (Kinderbetreuung), die Katastrophenhilfe,
Flüchtlingsbetreuung, landwirtschaftliche Betriebshilfe und die Öffentliche Sicherheit.39
Wer ein Gesuch um Zulassung zum zivilen Ersatzdienst stellt, kann in seiner «Zivil-
diensterklärung» angeben, in welchen Bereichen und in welcher Einrichtung er Zivil-
dienst leisten möchte. Es besteht kein Anspruch, zum gewünschten Bereich, Termin
34Um den geburtenschwachen Jahrgängen bei den österreichischen Stellungspflichtigen entgegenzuwirken, wurde 2021 für Bundeswehr und
Zivildienst die Teiltauglichkeit eingeführt. Dadurch können „teiltaugliche“ Wehrpflichtige mit leichten körperlichen Einschränkungen auch den Zivildienst absolvieren. Teiltaugliche Zivildienstpflichtige werden Einrichtungen zugewiesen, bei denen sie Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung ausüben, wie etwa administrative Tätigkeiten. In den Jahren 2021 und 2022 wurde rund 500 als teiltauglich eingestuften Wehrpflichtige zum Zivildienst zugelassen (https://www.zivildienst.gv.at/service/zivildienst-geschichte.html).
35Eine «Zivildiensterklärung» ist nicht möglich a) innerhalb von sechs Monaten ab der ersten Tauglichkeitsfeststellung, b) vom 2. Tag vor
Zustellung eines Einberufungsbefehls zum sechsmonatigen Präsenzdienst (auch Grundwehrdienst genannt) bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls, c) nach der vollständigen Leistung des Grundwehrdienstes für drei Jahre, gerechnet von dem Tag, für den der Wehrpflichtige einberufen war, und d) für die Dauer eines Jahres nach Einbringung einer Widerrufserklärung zu einer bestehenden Zivildienstpflicht oder nach deren Aufhebung (https://www.zivildienst.gv.at/zivildiener/weg-zum-zivildienst.html). Eine nicht fristgemässe Zivildiensterklärung löst keine Rechtsfolgen aus; ob die Person zum Präsenzdienst einberufen wird, ein Einberufungsbefehl aufgehoben oder ein im Dienst stehender Wehrpflichtiger aus dem laufenden Dienst entlassen wird und die Abgabe der Zivildiensterklärung dadurch erneut möglich wird, liegt in der Entscheidzuständigkeit des Bundesministeriums für Landesverteidigung. Im Normalfall ist bei nicht fristgemässer Zivildiensterklärung davon auszugehen, dass die Pflicht zur Leistung von Wehrdienst durchgesetzt wird.
36Dazu gehören die Begehung bestimmter strafbarer Handlungen und die Angehörigkeit zu einem Wachkörper des Bundes oder der Ge-
meinde.
37Zeiten des geleisteten Präsenzdienstes sind in den ordentlichen Zivildienst einzurechnen. Von Zivildienstpflichtigen, die bereits Präsenz-
dienst geleistet haben, ist jedoch ein ordentlicher Zivildienst in der Dauer von mindestens vier Monaten zu leisten, von Zivildienstpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, ist ein ordentlicher Zivildienst zu leisten, der zwei Monate länger dauert, als sie noch Truppen- oder Kaderübungen zu leisten hätten. Siehe Bundesgesetz über den Zivildienst (Zivildienstgesetz), § 7 (2); https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005603
38https://www.zivildienst.gv.at
39https://www.zivildienst.gv.at/service/zivildienst-statistiken.html