Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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Bereits fortgeschritten ist das Vorhaben zur Änderung des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 201928 (BZG), das Änderungen des Militärgesetzes vom 3. Februar 199529 (MG) und des ZDG zur Umsetzung der bundesrätlichen Aufträge aus dem Bericht zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz, erster Teil30 mitumfasst. Mit diesem Vorhaben sollen – neben anderen Änderungen – Zivildienstpflichtige verpflichtet werden können, einen Teil ihrer Zivildienstpflicht in Zivilschutzorganisationen von Kantonen mit personellem Unterbestand zu leisten. Dies dient einerseits der Entschärfung des Bestandesproblems des Zivilschutzes und erhöht gleichzeitig die Wirksamkeit und Effizienz der Einsätze des Zivildienstes bei Katastrophen und Notlagen. Das federführende Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) plant dem Bundesrat Anfang 2024 die entsprechende Botschaft unterbreiten. Die Gesetzesänderungen sollen per 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Zur langfristigen Weiterentwicklung des Dienstpflichtsystems soll der Bundesrat Ende 2024 weitere Beschlüsse fassen (Umsetzung der bundesrätlichen Aufträge aus dem Bericht zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz, zweiter Teil31). Die zu prüfenden Anpassungen setzen eine Änderung der Bundesverfassung voraus.
1.5 Fazit zur Ausgangslage
Angesichts unverändert bestehender problematischer Realitäten beim zivilen Ersatzdienst und in Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Personalalimentierung der Armee ist der Bundesrat – nach wie vor – der Ansicht, dass Handlungsbedarf an einer Änderung des ZDG gegeben ist und hat entsprechend dem Parlament die Annahme der Motion 22.3055 empfohlen.
Dieser Handlungsbedarf besteht komplementär zur Stossrichtung anderer laufender Massnahmen (s. auch Schlussbericht WEA) und Rechtsetzungsvorhaben. Er unterscheidet sich von jenen auch in Bezug auf inhaltliche Ansatzpunkte und zeitliche Verhältnisse des geplanten Inkrafttretens.
2 Die beantragte Neuregelung
Die Vorlage beinhaltet die Umsetzung der in der Motion 22.3055 verlangten sechs Massnahmen. Diese werden nachfolgend wie folgt betitelt:
─ Massnahme 1: Mindestanzahl von 150 Diensttagen
─ Massnahme 2: Faktor 1,5 auch für Unteroffiziere und Offiziere
─ Massnahme 3: keine Einsätze, die ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstu-
dium erfordern
─ Massnahme 4: keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen
─ Massnahme 5: jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung
28 SR 520.1
29 SR 510.10
30 BBl 2021 1555
31 BBl 2022 665