Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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Der Bericht des Bundesrates gemäss Artikel 149b des Militärgesetzes vom 2. Juni 2023 zur Umsetzung der Weiterentwicklung der Armee2 legt dar, dass die Alimentierung der Bestände insbesondere bei der Miliz für die Armee weiterhin eine Herausforderung darstellt. Während der Umsetzung des Reorganisationsprojekts «Weiterentwicklung der Armee» (WEA) ergriff die Armee Massnahmen, um die Alimentierung zu verbessern. Diese umfassten unter anderen die verbesserte Vereinbarkeit von Militärdienst und Privatleben, die Flexibilisierung von Rekrutierung und Beginn des Militärdienstes oder eine verbesserte Kommunikation und Information. Abgänge aus der Armee – insbesondere in den Zivildienst – gesellschaftliche Veränderungen sowie Schwierigkeiten, ausreichend qualifizierte Spezialistinnen und Spezialisten zu rekrutieren, führen dazu, dass die Alimentierungsproblematik auch nach der WEA weiter bestehen bleibt.
Der Handlungsbedarf für Änderungen im Zivildienstgesetz zur Wahrung und Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dass keine freie Wahl zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst besteht, ist – wie bei der Vorlage von 2019 – weiterhin gegeben. Dieser Zweck ist verschieden vom Zweck anderer laufender mittel- oder langfristiger Rechtsetzungsvorhaben im Bereich des Dienstpflichtsystems und daher eigenständig zu verfolgen.
Inhalt der Vorlage
Die Vorlage beinhaltet die Umsetzung der sechs in der Motion 22.3055 geforderten Massnahmen:
─ Massnahme 1: Die Mindestanzahl von 150 Diensttagen im Zivildienst muss in jedem Fall gewährleistet sein.
─ Massnahme 2: Faktor 1.5 gilt auch für Unteroffiziere und Offiziere bei der Dienstageberechnung für den Zivildienst.
─ Massnahme 3: Keine Einsätze im Zivildienst, die ein begonnenes oder abgeschlossenes Human-, Zahn- oder Veterinärstudium erfordern.
─ Massnahme 4: Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdiensttagen.
─ Massnahme 5: Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung.
─ Massnahme 6: Pflicht, den sog. "langen Einsatz" spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird.
2 BBl 2023 1453