Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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2.1.3 Die Massnahme 3 Keine Einsätze, die ein Human-, Zahn- oder Veterinärmedizinstudium erfordern
Es liegt im ausgewiesenen öffentlichen Interesse, das Problem der ungenügenden Verfügbarkeit von Medizinalpersonen in der Armee32 zu entschärfen. Entsprechend zielt die Massnahme 3 darauf ab, dass das Dienen in der Armee für die berufliche Karriere der Mediziner und Mediziner-Anwärter attraktiver ist als die Zivildienstleistung. Die Massnahme erscheint geeignet, die Abgänge derjenigen Mediziner aus der Armee zu reduzieren, die mit dem Wechsel zum Zivildienst Aus- und Weiterbildungsinteressen verfolgen. Nach geltender Regelung im ZDG sind Einsätze, die primär privaten Zwecken der zivildienstpflichtigen Person, insbesondere der Aus- oder Weiterbildung, dienen, nicht erlaubt (Art. 4a Bst. d ZDG). Auch bei Anwendung dieser Bestimmung besteht jedoch in der Realität für Mediziner die Möglichkeit, durch Zivildienstleistung in ihrem angestammten Berufsfeld de facto ihre Weiterbildung und Erfahrung positiv zu beeinflussen. Dies kann nur dadurch unterbunden werden, dass keine Einsätze (Pflichtenhefte) angeboten werden, die ein Medizinstudium voraussetzen. Mildere und gleich geeignete Alternativen bieten sich nicht an. Die Massnahme ist somit erforderlich. Der Zugang zum zivilen Ersatzdienst bleibt jedoch unangetastet. Zudem begründet das verfassungsmässige Recht, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, keinen Anspruch des Zivildienstpflichtigen, seinen Einsatz in einem bestimmten, von ihm bevorzugten Bereich leisten zu können. Vor diesem Hintergrund ist die Massnahme für die Betroffenen ohne Weiteres zumutbar. Mit Blick auf das angestrebte Ziel, wonach das Dienen in der Armee für die berufliche Karriere der Mediziner und Mediziner-Anwärter attraktiver ist als die Zivildienstleistung, erweist sich die Massnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie ist somit verhältnismässig.
2.1.4 Die Massnahmen 4, 5 und 6
Diese drei Massnahmen bezwecken die verstärkte Beachtung des Grundsatzes der Gleichwertigkeit von Militärdienst und zivilem Ersatzdienst, was im ausgewiesenen öffentlichen Interesse liegt. Sie sind im Verbund geeignet, die Attraktivität des zivilen Ersatzdienstes gezielt zu senken und der Gleichwertigkeit der Diensterfüllung in Armee und Zivildienst besser Nachachtung zu verschaffen.
Massnahme 4: Keine Zulassung von Angehörigen der Armee mit 0 Restdienstta-
gen
Angehörige der Armee, die nach bisherigem Recht mit 0 Restdiensttagen in der Armee zum zivilen Ersatzdienst zugelassen werden, stehen der Armee für Assistenz- und Aktivdienst nicht mehr zur Verfügung, erbringen jedoch im Zivildienst in der ordentlichen Lage de facto keinen Tatbeweis. Im Vergleich zu anderen Armeeangehörigen mit 0 Restausbildungsdiensttagen, die zu Assistenz- und Aktivdienst aufgeboten werden können, erzielen sie einen nicht wünschbaren raschen und konkreten Vorteil dadurch, dass sie nicht mehr schiesspflichtig sind. Die Massnahme ist geeignet, um dem Tatbeweisprinzip Nachachtung zu verschaffen. Die aktuellen Zulassungsvoraussetzungen des zivilen Ersatzdienstes sehen die Deklaration eines Gewissenskonflikts und die Bereitschaft, den zivilen Ersatzdienst nach Gesetz zu leisten vor. Die Massnahme 4 ist erforderlich, damit nicht Personen zugelassen werden, die überhaupt keine Zivildienstleistungen und somit auch gar keinen Tatbeweis erbringen müssen. Zudem ist sie erforderlich zur Verhinderung einer unerwünschten Besserstellung gegenüber anderen
32 Siehe oben 1.3.