Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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ohne Anhörung durch eine Zulassungskommission mit sich brachte.16 Mit dieser Änderung wurde zwar auf die Erhebung und Prüfung der Gründe für ein Gesuch um Zulassung zum zivilen Ersatzdienst verzichtet, jedoch wurde mit der Einforderung der Deklaration des Vorliegens eines Gewissenskonflikts der Grundsatz des Nichtbestehens einer freien Wahl zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst nochmals hervorgehoben.17
Der Bundesrat stellt die Tatbeweislösung nicht in Frage.18 Dies auch im Wissen darum, dass kein Zulassungsverfahren zum zivilen Ersatzdienst vollumfänglich sicherstellen kann, dass nur Personen mit einem Gewissenskonflikt zugelassen werden. Auch die «Gewissensprüfung» konnte dies nicht, so wenig wie sie das Gegenteil verhinderte – die Abweisung eines Gesuchstellers trotz Gewissenskonflikt. Denn im Rahmen der «Gewissensprüfung» wurde nicht das Gewissen selbst geprüft– denn dieses ist einer externen Beurteilung nicht zugänglich –, sondern lediglich die glaubhafte Darlegung der geltend gemachten Gewissensgründe. Es ist deshalb möglich, dass heute bei einem Teil der Gesuchsteller bei der Deklaration des Gewissenskonflikts gar keine Gewissensgründe im Spiel sind, wie es auch möglich ist, dass jemand mit Gewissenskonflikt die frühere «Gewissensprüfung» nicht bestanden hätte. Die Eidgenössischen Räte haben im Wissen darum der Tatbeweislösung zugestimmt.19
Andererseits stellt der Bundesrat – ausgehend von der Ausgangslage seiner Botschaft vom 20. Februar 201920– fest, dass die Zahl der Zivildienstpflichtigen weiter steigt und heute mehr als der Hälfte des Sollbestandes der Armee entspricht. Die Zahl der Zulassungen von Militärdiensttauglichen zum zivilen Ersatzdienst ist konstant hoch, sie entspricht Jahr für Jahr in etwa dem durchschnittlichen Bestand einer Brigade des Heeres der Schweizer Armee.
• Der Bundesrat erachtet es als problematisch, dass der zivile Ersatzdienst in der Realität nicht mehr eine Ausnahme von der Regel der Militärdienstpflicht ist, sondern ein Massenphänomen mit entsprechendem Vollzugsaufwand und – wegen der längeren Dauer des zivilen Ersatzdienstes – entsprechenden volkswirtschaftlichen Auswirkungen.
Der Bundesrat stellt im Weiteren fest, dass weiterhin rund ein Drittel der Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst Personen betreffen, die einen wesentlichen Teil der Dauer ihrer Militärdienstpflicht in der Armee bereits geleistet haben. Auch bei ihnen wird zur Berechnung der Dauer des zivilen Ersatzdienstes auf einen vom Zulassungszeitpunkt unabhängigen einheitlichen Faktor 1,5 für nicht geleistete Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung abgestellt. Dadurch wird hier der Grundsatz eines länger dauernden zivilen Ersatzdienstes (Art. 1 ZDG) gegenüber vor der RS zum zivilen Ersatzdienst Zugelassenen in Abhängigkeit der bereits geleisteten Ausbildungstage der Armee faktisch relativiert. Die Gesamtdauer der für diese Personen berechneten Dienstpflicht
16 BBl 2008 2707
17 Vgl. BBl 2008 2707; hier 2721. Auch Pierre Tschannen und Beatrice Hermann halten in ihrem Gutachten vom 28. März 2006 fest, dass die Verfassung eine freie Wahl zwischen Militär- und Ersatzdienst nicht zulässt und Bundesrat und Parlament eine solche unbestrittenermassen auch nicht wollten (Tschannen, P. & Hermann, B. [2006]. Verfassungsmässigkeit eines Tatbeweises als Zulassungskriterium zum Zivildienst. VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2007[4], 122-149, 146).
18 Er hat den Ansatz der Wiedereinführung einer Zulassungskommission zur Prüfung der Glaubhaftigkeit eines Gewissenskonflikts jüngst in seinem Bericht vom 4. März 2022 zur Alimentierung von Armee und Zivilschutz (Teil 2: Möglichkeiten zur langfristigen Weiterentwicklung des Dienstpflichtsystems; BBl 2022 665, 47/66) verworfen. Siehe im Weiteren auch die Stellungnahme des Bundesrates vom 18. Mai 2022 zur Interpellation 22.3171 Auswirkungen einer Wiedereinführung der Gewissensprüfung nach der Rekrutenschule (https://www.parlament.ch/de/ratsbetrieb/suche-curia-vista/geschaeft?AffairId=20223171)
19 Vgl. in diesem Sinn auch: Zweiter Bericht des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements EVD zu den Auswirkungen der Tatbeweislösung beim Zivildienst, vom Bundesrat am 27. Juni 2012 gutgeheissen, S. 9 (https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/27335.pdf).
20 BBl 2019 2459