Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten

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Art. 4a Bst. e

Der Katalog verbotener Zivildiensteinsätze wird erweitert, indem das Leisten von Zivildienst als Mediziner nicht mehr erlaubt ist (Massnahme 3). Nur so kann sichergestellt werden, dass ein Zivildiensteinsatz von Personen mit einem begonnenen oder abgeschlossenen Medizinstudium keinen übermässig positiven Einfluss auf deren Weiterbildung und Erfahrung hat, selbst wenn dieser nicht primär privaten Zwecken dient (der aktuelle Artikel 4a Buchstabe d ZDG, der lediglich diejenigen Einsätze verbietet, die primär privaten Zwecken dienen, genügt nicht). Unter die neue Verbotsnorm fallen angehende oder ausgebildete Ärztinnen und Ärzte (zu denen auch Psychiaterinnen und Psychiater zählen), Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Tierärztinnen und Tierärzte gemeint und nicht etwa sämtliche universitären Medizinalberufe gemäss Artikel 2 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 200648. Das verfassungsmässige Recht, einen zivilen Ersatzdienst zu leisten, bleibt im Kern unangetastet; es besteht jedoch für niemanden ein Anspruch, den zivilen Ersatzdienst in einem bestimmten, bevorzugten Bereich leisten zu können.

Art. 8 Abs. 1 Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen

Die Anpassung von Absatz 1 setzt Massnahme 1 um und dient der substanziellen Reduktion der Abgänge von ausgebildeten Angehörigen der Armee. Nach geltendem Recht nehmen die Anforderungen an die Erbringung des Tatbeweises ab, je länger ein Gesuchsteller in der Armee verblieben ist. Dies hängt damit zusammen, dass der Faktor zur Berechnung der Dauer des zivilen Ersatzdienstes (in der Regel 1,5) immer weniger Wirkung zeigt, je weniger Ausbildungsdiensttage der Armee verbleiben. Der Faktor 1,5 kommt daher nur dann zum Tragen, wenn die gesuchstellende Person noch mindestens 100 Ausbildungstage der Armee zu leisten hätte. Verbleiben ihr weniger Ausbildungstage der Armee, so hat sie mindestens 150 Zivildiensttage zu leisten, unabhängig davon, wie viele Tage Ausbildungsdienst in der Armee insgesamt noch zu leisten gewesen wären. Für den theoretischen Fall, dass jemand nach Absolvierung von Rekrutierung, RS und sechs WK – was 241 anrechenbaren Diensttagen entspricht

– ein Zulassungsgesuch stellt, kommt ein maximaler Faktor von 37,5 zur Anwendung (150 : 4=37.5).

Ausgangspunkt für die Berechnung der in der Zulassungsverfügung festzulegenden Zivildiensttage bilden wie nach bisherigem Recht die im Zeitpunkt der Zulassung insgesamt noch zu leistenden Tage Ausbildungsdienst nach der Militärgesetzgebung. Dies gilt im Sinne des Gleichbehandlungsgebots auch für Personen, die ihre Militärdienstpflicht als Durchdienende nach der Militärgesetzgebung (Art. 54a MG) geleistet haben, auch wenn es im Zivildienstrecht gar kein Pendant zum Durchdienermodell der Armee gibt.

Die neue Bestimmung setzt gleichzeitig Massnahme 2 um, die Abgänge von Dienstleistenden in Funktionen mit erhöhten Anforderungen zum zivilen Ersatzdienst reduzieren soll (vgl. Ziff. 2.1.2): Der Faktor 1,5 gilt neu auch für Kader, für die das aktuelle Recht (Art. 8 Abs. 1 ZDG sowie Art. 27 Abs. 4 und 5 ZDV) in Bezug auf den Faktor eine Privilegierung bis Faktor 1,1 vorsieht. Dazu gehören die höheren Unteroffiziere und Offiziere inklusive Spezialfälle (frühere Fachoffiziere nach Art. 104 MG und frühere höhere Unteroffiziere oder Offiziere, die den praktischen Dienst noch nicht geleistet haben).

48 SR 811.11