Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten

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Übersicht

Mit der Änderung des Zivildienstgesetzes (ZDG; SR 824.0) wird der verfassungs-

rechtlichen Vorgabe Nachachtung verschafft, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militärdienst und zivilem Ersatzdienst (Zivildienst) besteht. Sechs Massnahmen sollen die Wahrung und Durchsetzung des ursprünglichen Zwecks des zivilen Ersatzdienstes als verfassungsbasierte Ausnahmelösung für Personen in einer

Ausnahmesituation verstärken. Entsprechend bleibt der Zugang zum Ersatzdienst für Personen, die ihre Militärdienstpflicht aus Gewissensgründen nicht erbringen können, im Grundsatz unangetastet. Mit der Gesetzesänderung wird Zu-

lassungsgesuchen aus zweckfremden Motiven entgegengewirkt. Die seit 2009 geltende Tatbeweislösung ohne Beurteilung des Gewissenskonflikts wird nicht

in Frage gestellt, vielmehr soll sie die ihr zugesprochene Funktion besser erfüllen. Dazu werden die Anforderungen an die Erbringung des Tatbeweises für Per-

sonen erhöht, die bereits einen beträchtlichen Teil ihres Militärdienstes geleistet haben. Damit wird dem Umstand entgegengewirkt, dass die Vorgabe eines länger

dauernden zivilen Ersatzdienstes (Art. 1 ZDG) in Abhängigkeit der bereits geleisteten Ausbildungstage der Armee zunehmend relativiert wird. Bei der vorge-

schlagenen Lösung wird der Grundsatz eingeführt, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt, nämlich ab bestandener Rekrutenschule (RS), alle Gesuchsteller das

gleiche Minimum an Zivildiensttagen leisten müssen, wobei die Verhältnismäs-

sigkeit der Gesamtdauer der Militär- und Zivildienstleistungen bestehen bleibt.

Weiteren problematischen Realitäten beim zivilen Ersatzdienst wird mit geeigneten Massnahmen begegnet. Im Ergebnis soll die Zahl der Zulassungen zum zivi-

len Ersatzdienst sinken, insbesondere von Armeeangehörigen nach bestandener RS und von Kadern sowie Fachspezialistinnen und Fachspezialisten der Armee.

Die Änderung des Zivildienstgesetzes leistet so einen Beitrag zu einer nachhaltigen Alimentierung der Armee in quantitativer wie qualitativer Hinsicht und da-

mit zur Sicherstellung ihrer sicherheitspolitisch geforderten Leistungen.

Ausgangslage

Die Botschaft des Bundesrates vom 20. Februar 2019 zur Änderung des Zivildienstgesetzes1, die mit acht Massnahmen das gleiche Ziel wie die vorliegende Vorlage verfolgte, wurde in den Schlussabstimmungen vom 19. Juni 2020 vom Ständerat angenommen und vom Nationalrat abgelehnt. National- und Ständerat nahmen am 29. September 2022 bzw. 6. März 2023 die Motion 22.3055 der SVP Fraktion, Armeebestand mittels Massnahmen beim Zivildienst stärken, an, die sechs der bereits 2019 formulierten acht Massnahmen unverändert wiederaufnimmt. Die Räte folgten damit dem Antrag des Bundesrates vom 27. April 2022 auf Annahme der Motion.

Die Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst bleiben in absoluten Zahlen hoch (2022: 6635). Weiterhin hoch bleibt auch die Zahl an Armeeangehörigen, die ein Gesuch um Zulassung zum zivilen Ersatzdienst stellen, nachdem sie bereits einen wesentlichen Teil ihrer Militärdienstpflicht in der Armee geleistet haben. Ebenfalls unverändert hoch ist die Zahl der Kader und Fachspezialistinnen und Fachspezialisten, die aus der Armee ausscheiden, um zivilen Ersatzdienst zu leisten. Diese Realitäten, die der Bundesrat bereits in früheren Jahren als problematisch erkannt hat, bestehen unverändert.

1 BBl 2019 2459