Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten

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Militärdienstpflichtigen mit Schiesspflicht. Eine mildere und gleich geeignete Alternative bietet sich nicht an.

Im Falle von Assistenz- oder Aktivdienst der Armee muss das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten (in Form ausserordentlicher Zivildienstleistungen nach Art. 14 ZDG – dem Pendant zum Assistenz- und Aktivdienst in der Armee), jedoch unangetastet bleiben, was mit einer Präzisierung des Grundsatzartikels (Art. 1 ZDG) sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Massnahme als für die Betroffenen zumutbar. Mit Blick auf das angestrebte Ziel (Stärkung der Tatbeweislösung und Verhinderung einer Besserstellung) erweist sich die Massnahme als geeignet, erforderlich und zumutbar. Sie ist somit verhältnismässig.

Massnahme 5: Jährliche Einsatzpflicht ab Zulassung

Mit der jährlichen Einsatzpflicht ab dem Kalenderjahr nach der Zulassung bezweckt die Massnahme eine Angleichung an den Dienstleistungsrhythmus der Militärdienstpflichtigen in der Armee und damit die Stärkung der Gleichwertigkeit der Dienstleistungen. Diese werden so grundsätzlich in der gleichen Lebensphase erbracht (der Hauptteil der Dienstleistungen wird in der Regel im Alter zwischen 20 und 25 Jahren erbracht). Die Massnahme ist damit geeignet, zur Reduktion der Attraktivität des zivilen Ersatzdienstes beizutragen. Sie ist erforderlich, da sich im Verbund mit den anderen Massnahmen keine mildere und gleich geeignete Alternative anbietet. Zudem spricht nichts gegen die Zumutbarkeit eines auch für Angehörige der Armee geltenden Dienstleistungsrhythmus. Die Massnahme ist somit verhältnismässig.

Massnahme 6: Pflicht, den langen Einsatz spätestens im Kalenderjahr nach der rechtskräftigen Zulassung abzuschliessen, wenn das Gesuch während der RS gestellt wird

Eine Angleichung zwischen Dienstleistung in der Armee und im zivilen Ersatzdienst erfolgt auch dahingehend, dass berücksichtigt werden soll, dass Rekruten, die aus der RS vorzeitig entlassen werden, in der Regel in die nächstfolgende RS, jedenfalls aber in eine RS in naher Zukunft, aufgeboten werden. Die bisherige Regelung beim zivilen Ersatzdienst, wonach eine zugelassene Person ohne bestandene RS den langen Dienst innerhalb von drei Jahren nach Zulassung leisten muss, verschafft dieser im Vergleich zum Rekruten eine unerwünschte Besserstellung. Die Massnahme ist geeignet diese Besserstellung zu unterbinden, was im ausgewiesenen öffentlichen Interesse liegt. Eine mildere und gleich geeignete Alternative zur vorgeschlagenen Massnahme, die im Sinne der Regelung der Leistung der RS korrigierend eingreift, bietet sich nicht an. Zudem spricht nichts gegen die Zumutbarkeit eines auch für Angehörige der Armee geltenden Dienstleistungsrhythmus. Die Massnahme ist somit verhältnismässig.

2.1.5 Erwartete Effekte der sechs Massnahmen

Eine verbindliche quantitative Aussage zum Umfang der Senkung der Anzahl Zulassungen zum zivilen Ersatzdienst ist nicht möglich.33 Aufgrund der Stossrichtung der Massnahme 1 kann erwartet werden, dass eine deutlich spürbare dämpfende Wirkung bei den Wechseln von ausgebildeten Soldaten nach bestandener RS und erfolgter Einteilung in die Armee eintritt. Eine teilweise Verlagerung zu Zulassungen von nicht ausgebildeten Rekruten vor oder während der RS kann nicht ausgeschlossen werden. Zu beachten bleibt zudem, dass der Zivildienst einer der Faktoren ist, die Auswirkungen auf den Armeebestand haben. Es kann daher nicht erwartet werden, dass die Abgänge

33 Für die integrierte Aufgaben- und Finanzplanung sind in der Logik des Neuen Führungsmodells für die Bundesverwaltung (NFB) trotzdem Planungsgrössen einzusetzen; siehe unten 4.1.1.