Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten
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5 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu nationalen Strategien des Bundes-
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Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 202054 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 202055 über die Legislaturplanung 2019–2023 angekündigt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
6.1.1 Rechtsgrundlage
Die Vorlage stützt sich auf Artikel 59 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)56, der einen zivilen Ersatzdienst vorsieht. Die Zivildienstgesetzgebung ist Sache des Bundes. Der Bund kann daher in diesem Bereich die erforderlichen Bestimmungen erlassen.
6.1.2 Vereinbarkeit mit den Grundrechten
Die vorgeschlagenen Änderungen des ZDG betreffen Personen, die in einem besonderen Rechtsverhältnis57 stehen. Die vorgesehenen Massnahmen liegen alle im öffentlichen Interesse und werden aus verfassungsrechtlicher Sicht insgesamt als zulässig beurteilt (vgl. auch die Ausführungen in der Übersicht und unter Ziff. 2.1.1–2.1.3). Bei den Massnahmen nach Artikel 4a Buchstabe e und Artikel 8 bestehen gewisse verfassungsrechtliche Bedenken (vgl. unten). Das verfassungsmässige Recht, zivilen Ersatzdienst zu leisten, bleibt unangetastet, wobei zu berücksichtigen ist, dass keine Wahlfreiheit zwischen Militär- und Zivildienst besteht. Diesem Prinzip ist – auch unter der Tatbeweislösung – die nötige Nachachtung zu verschaffen.
Für die Massnahmen nach Artikel 4a Buchstabe e und Artikel 8 stellt sich die Frage der Verfassungsmässigkeit mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) und bezüglich des Rechtsgleichheitsgebotes (Art. 8 BV). Die Massnahme nach Artikel 8 kann nämlich bewirken, dass der Faktor 1,5 (Dauer des Zivildienstes im Vergleich zum Militärdienst) in Abhängigkeit vom Zeitpunkt des Wechsels zum Zivildienst auf maximal 37,5 ansteigt (vgl. Ziff. 3, Kommentar zu Art. 8 Abs. 1). Im vorparlamentarischen Verfahren zur früheren Vorlage (Botschaft 2019) wurden daher teilweise Zweifel laut, ob die erwähnten Massnahmen geeignet und insbesondere erforderlich sind, um die Armeebestände nachhaltig zu sichern und die Anzahl der Zulassungen zum Zivildienst substanziell zu senken. Dies unter anderem deshalb, weil der Zivildienst nur einer der Faktoren ist, die Auswirkungen auf den Armeebestand haben (vgl. dazu oben, Ziff. 2.1.5) und die Massnahmen nur präventiv mit Blick auf eine mögliche Gefährdung des Sollbestandes umgesetzt werden, die mittelfristig nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. dazu oben, Ausgangslage).
Eine rein mathematische Betrachtungsweise geht jedoch an der Sache vorbei. Nicht der Faktor als solcher darf ausschlaggebend sein, sondern einzig die Zumutbarkeit der effektiv zu leistender Dienstpflicht. Gerade vor dem Hintergrund des Rechtsgleichheits-
54 BBl 2020 1777
55 BBl 2020 8385
56 SR 101
57 Vgl. zum besonderen Rechtsverhältnis eingehend Markus Müller, Das besondere Rechtsverhältnis – ein altes Rechtsinstitut neu gedacht, Bern 2003, hier S. 174.