Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2023/86: Änderung des Zivildienstgesetzes · 26 Seiten

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1.2 Beurteilung der Auswirkungen der drei vorgenannten Realitäten aus Sicht der verfassungsrechtlichen Vorgaben zum zivilen Ersatzdienst

Zur Abstimmung vom 17. Mai 1992 zum Bundesbeschluss über die Einführung eines Zivildienstes hielt der Bundesrat in seinen Erläuterungen fest, dass an der allgemeinen Wehrpflicht festgehalten wird und der Militärdienst die Regel bleibt. Der zivile Ersatzdienst wird – an klar definierte Voraussetzungen gebunden - als Ausnahme zugelassen. Diese Konzeption schliesst eine freie Wahl zwischen Militär- und Zivildienst aus. Das Zulassungsverfahren soll so ausgestaltet sein, dass es sowohl dem Gesuchsteller gerecht wird als auch Missbräuche verhindert.13

Die Botschaft vom 22. Juni 1994 zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst14 präzisiert diese Eckwerte des Zivildienstes. Sie hält fest, dass Zivildienst nur leisten können soll, wer den Militärdienst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren kann; persönliche Neigungen oder Bequemlichkeit allein können nicht ausreichen, um vom Militärdienst befreit zu werden. Zur Dauer der ordentlichen Zivildienstleistungen stellt die Botschaft fest, dass diesem Eckwert ganz unterschiedliche Bedeutungen und Funktionen zugeordnet werden; die Prävention missbräuchlicher Befreiung vom Militärdienst ist eine der diskutierten Funktionen und misst einer langen Dauer des zivilen Ersatzdienstes die Rolle eines Tatbeweiselementes zu.15 Diese Diskussion wiederholte sich bei der Einführung der Tatbeweislösung per 1. April 2009, die ein Zulassungsverfahren

13 Erläuterungen des Bundesrates zur Volksabstimmung vom 17. Mai 1992, Seite 61, https://www.bk.admin.ch/bk/de/home/dokumentation/volksabstimmungen/volksabstimmung-19920517.html

14 BBl 1994 III 1609; hier 1636

15 Zu den in der Botschaft vom 22. Juni 1994 diskutierten Funktionen der Dauer der ordentlichen Zivildienstleistung siehe BBl 1994 III 1609; hier 1639–1641.