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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
b. den gezahlten Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen eine Fiat-Währung
c. den erhaltenen Gesamtbruttobetrag, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen eine Fiat-Währung
d. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Erwerbe gegen andere relevante Kryptowerte,
e. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf Verkäufe gegen andere relevante Kryptowerte,
f. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl meldepflichtiger Einzelhandelszahlungstransaktionen,
g. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Buchstaben b und d fallende Übertragungen an den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt,
h. den Gesamtmarktwert, die Gesamtzahl der Einheiten und die Anzahl relevanter Transaktionen in Bezug auf nicht unter die Buchstaben c, e und f fallende Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer, unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt, und
i. den Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Kryptowert-Nutzer an Wallet-Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nicht einem Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
B. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 muss die Steueridentifikations-
nummer nicht gemeldet werden, wenn i) vom betreffenden meldepflichtigen Staat keine Steueridentifikationsnummer ausgestellt wird oder ii) das innerstaat-Vernehmlassungliche Recht die Erfassung der vom betreffenden meldepflichtigen Staat zugeteilten Steueridentifikationsnummer nicht verlangt.
C. Ungeachtet des Unterabschnitts A Nummer 1 muss der Geburtsort nicht gemel-
det werden, es sei denn, der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat ihn nach innerstaatlichem Recht zu beschaffen und zu melden.
D. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 3 Buchstaben b und c sind der
gezahlte und der erhaltene Betrag in der gezahlten beziehungsweise erhaltenen Fiat-Währung zu melden. In mehreren Fiat-Währungen gezahlte oder erhaltene Beträge sind in einer einzigen Fiat-Währung zu melden und zum Zeitpunkt der