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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Abschnitt IV: Begriffsbestimmungen
A. Relevanter Kryptowert
1. Der Ausdruck „Kryptowert“ bedeutet eine digitale Darstellung eines Wertes, die
auf einer kryptografisch gesicherten Distributed-Ledger-Technologie oder einer ähnlichen Technologie beruht, um Transaktionen zu validieren und zu sichern.
2. Der Ausdruck „relevanter Kryptowert“ bedeutet jede Art von Kryptowert, der
keine digitale Zentralbankwährung, kein spezifiziertes E-Geld-Produkt und kein sonstiger Kryptowert, für den der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hinreichend festgestellt hat, dass er nicht für Zahlungs- oder Anlagezwecke verwendet werden kann, ist.
3. Der Ausdruck „digitale Zentralbankwährung“ bedeutet eine von einer Zentral-
bank ausgegebene digitale Fiat-Währung.
4. Der Ausdruck „spezifiziertes E-Geld-Produkt“ bedeutet einen Kryptowert, der
a. eine digitale Darstellung einer einzigen Fiat-Währung ist,
b. gegen Entgegennahme eines Geldbetrags für die Durchführung von Zahlungsvorgängen ausgegeben wird,
c. eine auf dieselbe Fiat-Währung lautende Forderung gegenüber dem Emittenten darstellt,
d. von einer anderen natürlichen oder juristischen Person als dem Emittenten bei einer Zahlung akzeptiert wird und
e. gemäss den Regulierungsvorschriften, denen der Emittent unterliegt, auf Anfrage des Inhabers des Produkts jederzeit zum Nennwert gegen dieselbe Fiat-Währung rücktauschbar ist.
Der Ausdruck „spezifiziertes E-Geld-Produkt“ umfasst keine Produkte, die ausschliesslich für den Zweck geschaffen wurden, auf Anweisung eines Kunden Geldüberweisungen von diesem an eine andere Person zu ermöglichen. Ein Produkt gilt nicht als ausschliesslich für den Zweck geschaffen, Geldüberweisungen zu ermöglichen, wenn im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit des überweisenden Rechtsträgers die mit diesem Produkt verbundenen Geldbeträge entweder nach Erhalt des Überweisungsauftrags länger als 60 Tage gehalten werden oder, falls kein Auftrag erteilt wurde, nach ihrem Eingang länger als 60 Tage gehalten werden.
B. VernehmlassungMeldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen
1. Der Ausdruck „meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen“ bedeutet eine
natürliche Person oder einen Rechtsträger, die bzw. der gewerblich eine Dienstleistung zur Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden anbietet und dabei unter anderem als Gegenpartei oder Intermediär auftritt oder eine Handelsplattform zur Verfügung stellt.