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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

verfahren allenfalls festgelegter Zeitraum der vorläufigen Anwendung der Vereinbarung angegeben ist;

b) in denen bestätigt wird, ob der Staat oder das Gebiet als Staat oder Gebiet aufzuführen ist, der bzw. das keinen reziproken Austausch vornimmt;

c) in denen das Einverständnis der anderen zuständigen Behörden dafür eingeholt wird, die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung oder Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich der Steuern zu verwenden, zu denen die zuständige Behörde einen Vorbehalt gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a des Amtshilfeübereinkommens angebracht hat, und in denen gegebenenfalls diese Steuern angegeben sind und bestätigt wird, dass die Verwendung im Einklang mit den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens erfolgt;

d) in denen eine oder mehrere allfällige alternative Verfahren für die Datenübertragung und die Verschlüsselung angegeben sind;

e) in denen allfällige Vorkehrungen zum Schutz personenbezogener Daten festgelegt sind;

f) in denen bestätigt wird, dass sie über geeignete Massnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der vorgeschriebenen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen verfügt; und

g) eine Liste der Staaten und Gebiete der zuständigen Behörden, mit denen sie beabsichtigt, dieser Vereinbarung im Einklang mit (allfälligen) innerstaatlichen Gesetzgebungsverfahren Wirksamkeit zu verleihen.

Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede nachträgliche Änderung der oben genannten Notifikationen mitteilen.

2. Diese Vereinbarung tritt zwischen zwei zuständigen Behörden an dem Tag in Kraft, an dem die zweite der beiden zuständigen Behörden die Notifikation nach Unterabschnitt 1 an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermittelt hat, in der gemäss Unterabschnitt 1 Buchstabe g unter anderem der Staat oder das Gebiet der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist.

3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden führen, welche die Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung darstellt.

Vernehmlassung

4. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird die von den zuständigen Behörden gemäss Unterabschnitt 1 Buchstaben a, b und e übermittelten Informationen auf der OECD-Website veröffentlichen. Die gemäss Unterabschnitt 1 Buchstaben c, d, f und g übermittelten Informationen werden den anderen Unterzeichnern auf schriftliche Anfrage an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums zur Verfügung gestellt.

5. Eine zuständige Behörde kann den Informationsaustausch nach dieser Vereinbarung aussetzen, indem sie einer anderen zuständigen Behörde schriftlich mitteilt,