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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete gestattet, die bei einem solchen automatischen Austausch anzuwendenden Verfahren zu vereinbaren;

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Parteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können und der tatsächliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird;

in der Erwägung, dass die Staaten oder Gebiete über (i) geeignete Schutzvorkehrungen zur Sicherstellung der vertraulichen Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und deren ausschliesslicher Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke sowie (ii) die Infrastruktur für eine wirksame Austauschbeziehung (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksame und zuverlässige Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung der Bestimmungen von Abschnitt 4 dieser Vereinbarung) verfügen;

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten oder Gebiete beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen zur Förderung der Steuerehrlichkeit bei internationalen Sachverhalten in Bezug auf Kryptowerte auf der Grundlage des automatischen Austauschs nach dem Amtshilfeübereinkommen, unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren und vorbehaltlich der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeits- und Datenschutzbestimmungen und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken;

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) Der Ausdruck „Staat“ bedeutet ein Land oder Hoheitsgebiet, für das das Amtshilfeübereinkommen nach dem ursprünglichen oder dem geänderten Amtshilfeübereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unter-Vernehmlassungzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist.

b) Der Ausdruck „zuständige Behörde“ bedeutet für die jeweiligen Staaten oder Gebiete die in Anhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden.

c) Der Ausdruck „Melderahmen für Kryptowerte“ bedeutet der von der OECD zusammen mit den G20-Staaten entwickelte internationale Rahmen für den