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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise umzurechnen.
E. Für die Zwecke des Unterabschnitts A Nummer 3 Buchstaben d bis i ist der
Marktwert in einer einzigen Fiat-Währung zu bestimmen und zu melden und zum Zeitpunkt der jeweiligen relevanten Transaktion in einer vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen einheitlich angewandten Art und Weise zu ermitteln.
F. In den gemeldeten Informationen muss die Fiat-Währung der jeweils gemelde-
ten Beträge angegeben sein.
G. Die Informationen nach Unterabschnitt A müssen bis zum xx.xx des Kalender-
jahrs gemeldet werden, das auf das Jahr folgt, auf das sich die Informationen beziehen.
Abschnitt III: Sorgfaltsverfahren
Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er nach den in diesem Abschnitt beschriebenen Sorgfaltsverfahren als solcher identifiziert wird.
A. Sorgfaltsverfahren bei als natürliche Personen geltenden Kryptowert-Nutzern
Die folgenden Verfahren dienen zur Feststellung, ob ein als natürliche Person geltender Kryptowert-Nutzer ein meldepflichtiger Nutzer ist.
1. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss bei Aufnahme der Ge-
schäftsbeziehung mit als natürliche Personen geltenden Kryptowert-Nutzern und bei bestehenden als natürliche Personen geltenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Vorschriften eine Selbstauskunft beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kryptowert-Nutzers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen, bestätigen.
2. Tritt bei einem als natürliche Person geltenden Kryptowert-Nutzer zu irgendei-
nem Zeitpunkt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt seinVernehmlassung müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft berufen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine angemessene Begründung sowie gegebenenfalls Unterlagen beschaffen, welche die Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft belegen.