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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

Beilage

Melderahmen für Kryptowerte

Abschnitt I: Pflichten meldender Anbieter von Krypto- Dienstleistungen

A. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt in [Staat/Ge-

biet] den Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, wenn er

1. ein Rechtsträger oder eine natürliche Person ist, der bzw. die in [Staat/Gebiet] steuerlich ansässig ist,

2. ein Rechtsträger ist, der a) nach [Adjektiv, das den Staat bzw. das Gebiet bezeichnet] Recht gegründet oder organisiert ist und b) entweder über Rechtspersönlichkeit in [Staat/Gebiet] verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den [Adjektiv, das den Staat / das Gebiet bezeichnet] Steuerbehörden zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steuerinformationsformularen verpflichtet ist,

3. ein Rechtsträger ist, der von [Staat/Gebiet] aus verwaltet wird,

4. ein Rechtsträger oder eine natürliche Person mit einem Ort der regulären Geschäftstätigkeit in [Staat/Gebiet] ist.

B. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt in [Staat/Ge-

biet] den in den Abschnitten II und III genannten Melde- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf relevante Transaktionen, die über eine Zweigniederlassung in [Staat/Gebiet] durchgeführt werden.

C. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist,

muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 2, 3 oder 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er diese in einem Partnerstaat erfüllt, weil er dort steuerlich ansässig ist.

D. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist,

muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 3 oder 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er diese in einem Partnerstaat erfüllt, weil er ein Rechtsträger ist, der a) nach dem Recht des Partnerstaats gegründet oder organisiert ist und b) Vernehmlassungentweder über Rechtspersönlichkeit im Partnerstaat verfügt oder hinsichtlich seiner Einkünfte gegenüber den Steuerbehörden des Partnerstaats zur Abgabe von Steuererklärungen oder Steuerinformationsformularen verpflichtet ist.

E. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der ein Rechtsträger ist,

muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III, denen er in [Staat/Gebiet] nach Unterabschnitt A Nummer 4 unterliegt, nicht erfüllen, wenn er diese in einem Partnerstaat erfüllt, weil er von dort aus verwaltet wird.

F. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der eine natürliche Per-

son ist, muss die Melde- und Sorgfaltspflichten in den Abschnitten II und III,