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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Vorkehrungen zum Schutz der Daten
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im geänderten oder ursprünglichen Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken, und werden, soweit für die Gewährleistung des notwendigen Schutzes personenbezogener Daten erforderlich, im Einklang mit den gegebenenfalls von der übermittelnden zuständigen Behörde nach Massgabe ihres innerstaatlichen Rechts festgelegten und in der Notifikation gemäss Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe e aufgeführten Schutzvorkehrungen ausgetauscht.
2. Eine zuständige Behörde wird das Sekretariat der Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Verstösse gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen unterrichten. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden unterrichten, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
Abschnitt 6: Konsultationen und Änderungen
1. Treten bei der Durchführung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde um Konsultationen mit einer oder mehreren der zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen ersuchen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Die zuständige Behörde, die um die Konsultationen ersucht hat, stellt sicher, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle ausgearbeiteten Massnahmen unterrichtet wird, und das Sekretariat des Koordinierungsgremiums wird sämtliche zuständigen Behörden, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über sämtliche ausgearbeiteten Massnahmen unterrichten.
2. Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
Abschnitt 7: Allgemeine BedingungenVernehmlassung
1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach Notifikationen an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums übermitteln:
a) in denen bestätigt wird, dass ihr Staat oder Gebiet über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte verfügt, und in denen die jeweils massgeblichen Zeitpunkte für das Inkrafttreten genannt sind oder ein aufgrund von hängigen innerstaatlichen Gesetzgebungs-