Vorlage

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 21Fedlex · Vorlage

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

a. im Rahmen gewöhnlicher Bankgeschäfte oder einer ähnlichen Geschäftstä-

tigkeit Einlagen entgegennimmt oder

b. spezifizierte E-Geld-Produkte oder digitale Zentralbankwährungen für Kun-

den hält.

5. Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ bedeutet einen Rechtsträger,

a. der gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten für

einen Kunden oder im Auftrag eines Kunden ausübt:

i. Handel mit Geldmarktinstrumenten (zum Beispiel Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate, Derivate), Devisen, Wechselkurs-, Zins- und Indexinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren oder Warentermingeschäften,

ii. individuelle und kollektive Vermögensverwaltung oder

iii. sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter oder

b. dessen Bruttoeinkünfte vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Fi-

nanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen sind, wenn der Rechtsträger von einem anderen Rechtsträger verwaltet wird, bei dem es sich um ein Einlageninstitut, ein Verwahrinstitut, eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft oder ein in Buchstabe a beschriebenes Investmentunternehmen handelt.

Ein Rechtsträger übt gewerblich vorwiegend eine oder mehrere der in Buchstabe a beschriebenen Tätigkeiten aus beziehungsweise die Bruttoeinkünfte eines Rechtsträgers sind im Sinne des Buchstabens b vorwiegend der Anlage oder Wiederanlage von Finanzvermögen oder relevanten Kryptowerten oder dem Handel damit zuzurechnen, wenn die den entsprechenden Tätigkeiten zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 50 Prozent der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember des Jahres vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Im Sinne des Buchstabens a Ziffer iii umfassen „sonstige Arten der Anlage oder Verwaltung von Finanzvermögen, Kapital oder relevanten Kryptowerten im Auftrag Dritter“ nicht die Erbringung von Dienstleistungen für die Durchführung von Tauschgeschäften für oder im Auftrag von Kunden. Der Ausdruck „Investmentunternehmen“ umfasst nicht einen Rechtsträger, bei dem es sich aufgrund der Erfüllung der in Unterabschnitt D Nummer 11 Buchstaben b bisVernehmlassung e beschriebenen Kriterien um einen aktiven Rechtsträger handelt.

Diese Nummer ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem Wortlaut der Definition von „Finanzinstitut“ in den FATF-Empfehlungen vereinbar ist.

6. Der Ausdruck „spezifizierte Versicherungsgesellschaft“ bedeutet einen Rechtsträger, der eine Versicherungsgesellschaft (oder die Holdinggesellschaft einer Versicherungsgesellschaft) ist, die einen rückkaufsfähigen Versicherungsvertrag oder einen Rentenversicherungsvertrag abschliesst oder zur Leistung von Zahlungen in Bezug auf einen solchen Vertrag verpflichtet ist.