Vorlage
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
merverband, ein Landwirtschafts- oder Gartenbauverband, eine Bürger-vereinigung oder eine Organisation, die ausschliesslich zur Förderung der sozialen Wohlfahrt betrieben wird;
ii. er ist in seinem Ansässigkeitsstaat von der Einkommensteuer befreit;
iii. er hat keine Anteilseigner oder Mitglieder, die Eigentums- oder Nutzungsrechte an seinen Einkünften oder Vermögenswerten haben;
iv. nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers dürfen seine Einkünfte und Vermögenswerte nicht an eine Privatperson oder einen nicht gemeinnützigen Rechtsträger ausgeschüttet oder zu deren Gunsten verwendet werden, ausser in Übereinstimmung mit der Ausübung der gemeinnützigen Tätigkeit des Rechtsträgers, als Zahlung einer angemessenen Vergütung für erbrachte Leistungen oder als Zahlung in Höhe des Marktwerts eines vom Rechtsträger erworbenen Vermögensgegenstands; und
v. nach dem geltenden Recht des Ansässigkeitsstaats oder den Gründungsunterlagen des Rechtsträgers müssen bei seiner Liquidation oder Auflösung alle seine Vermögenswerte an einen staatlichen Rechtsträger oder eine andere gemeinnützige Organisation verteilt werden oder fallen der Regierung des Ansässigkeitsstaats des Rechtsträgers oder einer seiner Gebietskörperschaften anheim.
E. Ausgenommene Person
1. Der Ausdruck „ausgenommene Person“ bedeutet a) einen Rechtsträger, dessen
Aktien regelmässig an einer oder mehreren anerkannten Wertpapierbörsen gehandelt werden, b) einen Rechtsträger, der ein verbundener Rechtsträger eines in Buchstabe a) beschriebenen Rechtsträgers ist, c) einen staatlichen Rechtsträger,
d) eine internationale Organisation, e) eine Zentralbank oder f) ein Finanzinstitut, das kein in Nummer 5 Buchstabe b beschriebenes Investmentunternehmen ist.
2. Der Ausdruck „Finanzinstitut“ bedeutet ein Verwahrinstitut, ein Einlageninstitut,
ein Investmentunternehmen oder eine spezifizierte Versicherungsgesellschaft.
3. Der Ausdruck „Verwahrinstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, dessen Geschäfts-
tätigkeit im Wesentlichen darin besteht, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren. Die Geschäftstätigkeit eines Rechtsträgers besteht im Wesentlichen darin, für fremde Rechnung Finanzvermögen zu verwahren, wenn die dem Verwahren von Finanzvermögen und damit zusammenhängenden Finanzdienstleistungen zuzurechnenden Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers mindestens 20 ProzentVernehmlassung der Bruttoeinkünfte des Rechtsträgers entsprechen, und zwar entweder i) während des dreijährigen Zeitraums, der am 31. Dezember (oder dem letzten Tag eines nicht einem Kalenderjahr entsprechenden Abrechnungszeitraums) vor dem Bestimmungsjahr endet, oder ii) während des Zeitraums des Bestehens des Rechtsträgers, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.
4. Der Ausdruck „Einlageninstitut“ bedeutet einen Rechtsträger, der