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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

leister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung) vereinbar sind. Ist der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht gesetzlich verpflichtet, Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei anzuwenden, die mit den FATF-Empfehlungen von 2012 (in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte aktualisierten Fassung) vereinbar sind, so muss er im Wesentlichen ähnliche Verfahren zur Feststellung der beherrschenden Personen anwenden.

b. Feststellung, ob eine beherrschende Person eines als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzers eine meldepflichtige Person ist. Zur Feststellung, ob eine beherrschende Person eine meldepflichtige Person ist, muss sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf eine Selbstauskunft des als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzers oder der beherrschenden Person berufen, anhand derer der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) der beherrschenden Person feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erfassten gesammelten Unterlagen, bestätigen.

3. Tritt bei einem als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzer oder seinen beherr-

schenden Personen zu irgendeinem Zeitpunkt eine Änderung der Gegebenheiten ein, aufgrund derer dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die ursprüngliche Selbstauskunft nicht zutreffend oder unglaubwürdig ist, so darf sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen nicht auf die ursprüngliche Selbstauskunft berufen und muss eine gültige Selbstauskunft oder eine vernünftige Erklärung und gegebenenfalls Unterlagen zum Nachweis der Gültigkeit der ursprünglichen Selbstauskunft beschaffen.

C. Voraussetzungen für die Gültigkeit von Selbstauskünften

1. Eine Selbstauskunft eines als natürliche Person geltenden Kryptowert-Nutzers

oder einer beherrschenden Person ist nur dann gültig, wenn sie vom Kryptowert-Nutzer oder der beherrschenden Person unterzeichnet (oder anderweitig ausdrücklich bestätigt) wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs datiert ist und sie die folgenden Informationen in Bezug auf den Kryptowert-Nutzer oder die beherrschende Person enthält:

a. Vor- und Nachname,

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b. Hausanschrift,

c. Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,

d. für jede meldepflichtige Person die jeweilige Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat und

e. Geburtsdatum.

2. Eine Selbstauskunft eines als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzers ist nur

dann gültig, wenn sie vom Kryptowert-Nutzer unterzeichnet (oder anderweitig