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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

B. Sorgfaltsverfahren bei als Rechtsträger geltenden Kryptowert- Nutzern

Die folgenden Verfahren dienen zur Feststellung, ob ein als Rechtsträger geltender Kryptowert-Nutzer ein meldepflichtiger Nutzer oder ein Rechtsträger ist, bei dem es sich weder um eine ausgenommene Person noch einen aktiver Rechtsträger handelt und der eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind.

1. Feststellung, ob der als Rechtsträger geltende Kryptowert-Nutzer ein meldepflich-

tiger Nutzer ist.

a. Der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen muss bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzern und bei bestehenden als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzern innerhalb von 12 Monaten nach dem Wirksamwerden dieser Vorschriften eine Selbstauskunft beschaffen, anhand derer er die steuerliche(n) Ansässigkeit(en) des Kryptowert-Nutzers feststellen kann, sowie die Plausibilität dieser Selbstauskunft anhand der vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen beschafften Informationen, einschliesslich aller nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei gesammelten Unterlagen, bestätigen. Erklärt der als Rechtsträger geltende Kryptowert-Nutzer, es liege keine steuerliche Ansässigkeit vor, so kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen zur Bestimmung der Ansässigkeit des Kryptowert-Nutzers auf den Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung oder die Anschrift des Hauptbüros berufen.

b. Enthält die Selbstauskunft Hinweise darauf, dass der als Rechtsträger geltende Kryptowert-Nutzer in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist, so muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen diesen als meldepflichtigen Nutzer behandeln, es sei denn, er stellt anhand der Selbstauskunft oder von in seinem Besitz befindlichen oder öffentlich verfügbaren Informationen in vernünftig vertretbarer Weise fest, dass es sich bei dem Kryptowert-Nutzer um eine ausgenommene Person handelt.

2. Feststellung, ob der Rechtsträger eine oder mehrere beherrschende Personen hat,

die meldepflichtige Personen sind. Bei einem als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzer, der keine ausgenommene Person ist, muss der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen feststellen, ob dieser eine oder mehrere beherrschende Personen hat, die meldepflichtige Personen sind, es sei denn, er stellt anhand einer Selbstauskunft des Kryptowert-Nutzers fest, dass dieser ein aktiverVernehmlassung Rechtsträger ist.

a. Feststellung der beherrschenden Personen des als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzers. Zur Feststellung der beherrschenden Personen des als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzers kann sich der meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen auf die aufgrund von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erhobenen und verwahrten Informationen berufen, sofern diese Verfahren mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) von 2012 (in der im Juni 2019 hinsichtlich der Dienst-