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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
ausdrücklich bestätigt) wurde, sie spätestens auf den Tag ihres Eingangs datiert ist und sie die folgenden Informationen in Bezug auf den Kryptowert-Nutzer enthält:
a. Rechtlicher Name,
b. Hausanschrift,
c. Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit,
d. für jede meldepflichtige Person die jeweilige Steueridentifikationsnummer für jeden meldepflichtigen Staat,
e. bei einem als Rechtsträger geltenden Kryptowert-Nutzer, der kein aktiver Rechtsträger oder eine ausgenommene Person ist, die in Nummer 1 beschriebenen Informationen für jede beherrschende Person des Kryptowert-Nutzers, es sei denn, die beherrschenden Personen haben eine Selbstauskunft nach Nummer 1 vorgelegt, sowie die Rolle(n), aufgrund derer die meldepflichtigen Personen als beherrschende Personen des Rechtsträgers gelten, falls dies noch nicht im Rahmen von Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei festgestellt wurde, und
f. wenn zutreffend, Informationen über die Kriterien, die er erfüllt, um als aktiver Rechtsträger oder ausgenommene Person behandelt zu werden.
3. Ungeachtet der Nummern 1 und 2 muss die Steueridentifikationsnummer nicht
erfasst werden, wenn der Ansässigkeitsstaat der meldepflichtigen Person ihr keine Steueridentifikationsnummer zuteilt oder das innerstaatliche Recht die Erfassung der vom betreffenden meldepflichtigen Staat zugeteilten Steueridentifikationsnummer nicht verlangt.
D. Allgemeine Sorgfaltspflichten
1. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen, der im Sinne des gemein-
samen Meldestandards auch ein Finanzinstitut ist, kann sich zum Zwecke der in diesem Abschnitt beschriebenen Sorgfaltsverfahren auf die nach den Abschnitten IV und VI des gemeinsamen Meldestandards durchgeführten Sorgfaltsverfahren stützen. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann sich auch auf eine bereits zu anderen Steuerzwecken beschaffte Selbstauskunft berufen, sofern diese die Voraussetzungen des Unterabschnitts C erfüllt.
2. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen kann zur Erfüllung der in
diesem Abschnitt beschriebenen Sorgfaltspflichten eine dritte Partei beiziehen; die Erfüllung der Sorgfaltspflichten liegt dabei jedoch weiterhin in der Verant-Vernehmlassung wortung des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen.
3. Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat nach dem Ende des
Zeitraums, innerhalb dessen er die meldepflichtigen Informationen nach Abschnitt II zu melden hat, alle Unterlagen und Daten für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.