Vorlage

Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 24Fedlex · Vorlage

Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen

Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte

15. Der Ausdruck „Barwert“ bedeutet i) den Betrag, zu dessen Erhalt der Versiche-

rungsnehmer nach Rückkauf oder Kündigung des Vertrags berechtigt ist (ohne Minderung wegen einer Rückkaufgebühr oder eines Policendarlehens ermittelt), oder ii) den Betrag, den der Versicherungsnehmer im Rahmen des Vertrags oder in Bezug auf den Vertrag als Darlehen aufnehmen kann, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen umfasst der Ausdruck „Barwert“ nicht einen aufgrund eines Versicherungsvertrags wie folgt zahlbaren Betrag:

a. ausschliesslich aufgrund des Todes einer natürlichen Person, die über einen Lebensversicherungsvertrag verfügt,

b. in Form einer Leistung bei Personenschaden oder Krankheit oder einer sonstigen Leistung zur Entschädigung für einen bei Eintritt des Versicherungsfalls erlittenen wirtschaftlichen Verlust,

c. in Form einer Rückerstattung einer aufgrund eines Versicherungsvertrags (nicht jedoch eines an Kapitalanlagen gebundenen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags) bereits gezahlten Prämie (abzüglich Versicherungsgebühren unabhängig von deren tatsächlicher Erhebung) bei Vertragsaufhebung oder -kündigung, Verringerung des Risikopotenzials während der Vertragslaufzeit oder Berichtigung einer Fehlbuchung oder eines vergleichbaren Fehlers in Bezug auf die Vertragsprämie,

d. in Form einer an den Versicherungsnehmer zahlbaren Dividende (nicht jedoch eines Schlussüberschussanteils), sofern die Dividende aus einem Versicherungsvertrag stammt, bei dem nur Leistungen nach Buchstabe b zu zahlen sind, oder

e. in Form einer Rückerstattung einer Prämienvorauszahlung oder eines Prämiendepots für einen Versicherungsvertrag mit mindestens jährlich fälliger Prämienzahlung, sofern die Höhe der Prämienvorauszahlung oder des Prämiendepots die nächste vertragsgemäss fällige Jahresprämie nicht übersteigt.

F. Sonstige Begriffsbestimmungen

1. Der Ausdruck „Partnerstaat“ bedeutet einen Staat, der gleichwertige rechtliche

Vorgaben eingeführt hat und auf einer von [Staat/Gebiet] veröffentlichten Liste steht.

2. Der Ausdruck „Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei“ bedeutet die Ver-

fahren eines meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden nach den Auflagen zur Bekämpfung derVernehmlassung Geldwäscherei und ähnlichen Vorschriften, denen dieser meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen unterliegt.

3. Der Ausdruck „Rechtsträger“ bedeutet eine juristische Person oder ein Rechtsge-

bilde wie zum Beispiel eine Kapitalgesellschaft, eine Personengesellschaft, einen Trust oder eine Stiftung.

4. Ein Rechtsträger ist ein „verbundener Rechtsträger“ eines anderen Rechtsträgers,

wenn einer der beiden Rechtsträger den anderen beherrscht oder die beiden