Vorlage
Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 25 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den automatischen
Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte
unterteilt nach Übertragungsart, sofern dem meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen bekannt; und
ix) der Gesamtmarktwert sowie die Gesamtzahl der Einheiten in Bezug auf vom meldenden Anbieter von Krypto-Dienstleistungen durchgeführte Übertragungen durch den meldepflichtigen Nutzer an Wallet-Adressen, die nach Kenntnis des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen nicht einem Dienstleister für virtuelle Vermögenswerte oder einem Finanzinstitut zugeordnet werden können.
Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs
1. In Bezug auf Unterabschnitt 3 von Abschnitt 2 und vorbehaltlich der in Abschnitt 7 vorgesehenen Notifikationen, einschliesslich der darin genannten Zeitpunkte, sind Informationen ab dem in der Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe a genannten Jahr innerhalb von neun Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres auszutauschen, auf das sie sich beziehen. Ungeachtet des vorstehenden Satzes sind Informationen für ein Kalenderjahr nur dann auszutauschen, wenn beide Staaten bzw. Gebiete über Rechtvorschriften zur Umsetzung des Melderahmens für Kryptowerte verfügen, denen zufolge Meldungen für dieses Kalenderjahr gemäss dem in Abschnitt 2 vorgesehenen Umfang und nach den im Melderahmen für Kryptowerte enthaltenen Melde- und Sorgfaltsverfahren erfolgen müssen.
2. Die zuständigen Behörden werden die in Abschnitt 2 beschriebenen Informationen automatisch in einem gemeinsamen Schema austauschen.
3. Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen über das Gemeinsame Übertragungssystem der OECD und unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateivorbereitungsstandards oder über ein anderes in der Notifikation nach Abschnitt 7 Unterabschnitt 1 Buchstabe d angegebenes Datenübertragungsverfahren.
Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung
Eine zuständige Behörde wird die andere zuständige Behörde unterrichten, wenn die erstgenannte zuständige Behörde Grund zur Annahme hat, dass ein Fehler zu einer unrichtigen oder unvollständigen Informationsmeldung geführt hat oder dass ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen die geltenden Meldepflichten undVernehmlassung Sorgfaltsverfahren nach dem Melderahmen für Kryptowerte nicht einhält. Die unterrichtete zuständige Behörde wird sämtliche nach ihrem innerstaatlichen Recht zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen ergreifen, um gegen die in der Unterrichtung beschriebenen Fehler oder Fälle von Nichteinhaltung vorzugehen.