Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/16: Totalrevision der Verordnung des SBFI über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung · 30 Seiten
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Leistungsbewertungen, diese sollten jedoch nicht zwingend vorgeschrieben sein, dies, um situativ Spielraum für Prüfungen zu einzelnen Themen und Lernbereichen zu gewährleisten, ein Änderungsvorschlag liegt vor. Gemäss ZG sind lernbereichsübergreifende Prüfungsformen nicht immer sinnvoll umsetzbar. Er unterstützt daher die Forderung nicht, bei jedem Leistungsnachweis eine Note in den Lernbereichen Gesellschaft sowie Sprache und Kommunikation zu generieren. SG erachtet die Formulierung zur lernbereichsübergreifenden Leistungsbewertung und Notengebung unklar und liefert einen konkreten Textvorschlag. H+, OdASanté unterstützen die Regelung in Abschnitt 6.1 nicht. Diese bringt keine Verbesserung. Sie verweisen auf ihre Rückmeldung zu den Art. 7 und 8 der Verordnung.
DIY, IG UNBB wünschen sich in Bezug auf das zu erarbeitende Produkt für die Schlussarbeit eine offene Formulierung, so dass auch der Bezug zum Beruf möglich ist.
BCH, BFS Langenthal, BZ Interlaken, gibb Bern, fbbe, SFG Bern-Biel, SVABU melden Bedenken
an in Bezug auf den Umgang mit KI, dies aufgrund der breiten Palette an Umsetzungsmöglichkeiten für die Schlussarbeit. Sie wünschen hierzu eine Harmonisierung auf nationaler Ebene. Eine Reduzierung der Anforderungen − ein konkreter Vorschlag liegt vor − würde die Umsetzung erleichtern. BCH hält fest, dass der Verzicht auf eine Schlussarbeit in der zweijährigen beruflichen Grundbildung gemäss Verordnungsentwurf sowohl hinsichtlich der Durchlässigkeit als auch hinsichtlich der angestrebten Kompetenzorientierung nicht konsequent ist. BCH verweist zudem auf die Vorbehalte respektive ungeklärten Fragen betreffend die Schlussarbeit, die zu Art. 6 a−d des Verordnungsentwurfs beschrieben wurden. BE befürchtet in Zusammenhang mit den unterschiedlichen Umsetzungsmöglichkeiten für die Schlussarbeit Beliebigkeit, fehlende Vergleichbarkeit und Uneinheitlichkeit, was der Chancengleichheit, dem einheitlichen Ressourceneinsatz und der Qualitätssicherung hinderlich sein könnte. Er plädiert für eine gute Balance verschiedener Ansprüche. SUFFP stellt eine hohe Flughöhe bezüglich der Anforderungen für die Erarbeitung der Schlussarbeit fest und empfiehlt die Festlegung der wesentlichen Merkmale (Stichworte: mediale Produkte, Kriterien für gesellschaftsrelevante Fragestellungen, Einsatz von KI, Originalität der Arbeit) der Schlussarbeit im RLP zugunsten der Erarbeitung der Schullehrpläne und einheitlicher Anforderungen.
NE partage le souci concernant le choix d’une question pertinente pour la société et demande une définition plus claire de cette notion qui risque d’être subjective.
Auch gemäss TI ist die gesellschaftsrelevante Fragestellung eine weitere Komplexitätsstufe für einige Lernende. Er empfiehlt ausserdem, zu präzisieren, wer die Begleitung der Schlussarbeit übernimmt und wer das Thema der Schlussarbeit auswählt. Bezüglich der Anzahl nachzuweisender Kompetenzen plädiert er für eine qualitative und nicht quantitative Anforderung sowie für eine Senkung der angeforderten Kompetenzen für Personen, die eine zweijährige berufliche Grundbildung ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs absolvieren.
LU erachtet die Konzeption der Schlussarbeit als zielführend, die nachzuweisenden Kompetenzen sind jedoch sehr umfangreich, weshalb er eine Fokussierung auf weniger Kompetenzen empfiehlt. Er macht ausserdem geltend, dass nicht alle vierjährigen beruflichen Grundbildungen ein höheres Leistungsniveau ausweisen und daher die höheren Anforderungen bei der Schlussarbeit nicht immer realistisch sind.
BL verlangt eine Präzisierung dazu, wie und wo die Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen bewertet werden. Er erachtet die numerische Nennung der Schlüsselkompetenzen für die Schlussarbeit je Niveau als sehr starr und empfiehlt eine Streichung. Er macht zudem einen Vorschlag zum Leistungsnachweis bei zweijährigen beruflichen Grundbildungen, falls bei einer Änderung der Verordnung die Schlussarbeit auch für zweijährigen beruflichen Grundbildungen zur Pflicht würde.