Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 37 Seiten

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lage soll über das System der Familienzulagen über die zuständigen Familienausgleichskassen erfolgen. Eine überwiegende Mehrheit der Adressaten und Vernehmlassungsteilnehmenden äussert sich implizit grundsätzlich positiv in Bezug auf die Durchführung, teilweise mit einzelnen Bedenken in Bezug auf den administrativen Aufwand. Wenige Vernehmlassungsteilnehmende erachten die Durchführung als explizit gänzlich ungeeignet.

Kantone und Dachverbände der Gemeinden und Städte

16 Kantone (AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, JU, NE, NW, OW, SH, TI, VD, VS und ZH) sowie

der SSV und SGV erachten die Durchführung über das System der Familienzulagen gemäss FamZG als geeignet. Sie begrüssen insbesondere die mutmasslich einfacheren administrativen Abläufe und dass bei der Prüfung der Ansprüche sowie der Auszahlung der Betreuungszulage auf ein bewährtes System abgestützt werden könne.

Die Meinung, dass die Durchführung teilweise geeignet bzw. teilweise ungeeignet ist, vertreten die Kanton BE, GE, UR und TG. BE merkt insbesondere an, dass der administrative Aufwand für die Kantone auch in der Vorlage der WBK-S nicht unterschätzt werden dürfe. Es sei bei den Familienausgleichskassen mit einem Mehraufwand zu rechnen und zudem müssten diverse kantonale Erlasse im Bereich der Familienpolitik angepasst werden. Auch der Kanton UR weist auf den höheren Aufwand für administrative Arbeiten für die Anmeldung der Zulage, Kontrolle der Legitimation und Abschluss der Unterstützung. Der Kanton TG macht ausführliche Bemerkungen zur Durchführung durch die Familienausgleichskassen und merkt an, dass diese genügende Vorbereitungszeit bis zur Einführung der Betreuungszulage zugestanden werden müsste. Weiter führt der Kanton TG aus, dass der Aufwand für eine reibungslose Gesetzesumsetzung in Anbetracht der notwendigen Anpassungen der IT-Systeme und der Arbeitsabläufe nicht zu unterschätzen wäre. Der Bund müsste zudem bis zur Einführung einer Betreuungszulage noch in einigen Konstellationen für klare Verhältnisse sorgen. Zu denken wäre insbesondere an die Frage der Zulagenberechtigung in unterschiedlichen Familienzusammensetzungen (verheiratet, Konkubinat, getrennt lebend, Patchwork u. a.). Weiter würde es zu bedenken gelten, dass nebst dem Wohnort und dem Betreuungsort neu auch der Arbeitsort in die Finanzierung der familien- und schulergänzenden Kinderbetreuung eingebunden werden müsste. Hierbei könnten bis zu drei Kantone involviert sein. Zu berücksichtigen wäre gar ein internationaler Kontext, wenn der Wohnort, Arbeitsort oder Betreuungsort der Eltern oder eines Elternteils im Ausland liegen sollte.

Die Kanton GR, SO, SG und ZG sind der Ansicht, dass die Durchführung über das System der FamZG nicht geeignet sei für die Auszahlung der Betreuungszulage. Dabei ist die Stellungnahme vom Kanton GR hervorzuheben, die den mutmasslich erhöhten Aufwand für die Familienausgleichskassen beschreibt. Der Kanton GR geht weiter davon aus, dass der Aufwand erheblich grösser sein wird, als im erläuternden Bericht beschrieben. Es könnte eine grosse Anzahl von jährlichen An- und Abmeldungen, Mutationsmeldungen etc. geben, die nicht mit