Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 37 Seiten
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den Geltungsbereich nicht auf das Alter (Ende des Monats, in dem das Kind 7 Jahre alt wird) zu begrenzen, sondern ihn auf das Ende des Primarschulzyklus auszudehnen. Der Kanton OW bevorzugt ebenfalls eine Festsetzung der Anspruchsgrenze geknüpft an die Schulstufen anstelle des Kindsalters. Der Kanton VD schlägt vor, den Geltungsbereich an die Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338) anzupassen, auf die sich das Bewilligungs- und Aufsichtssystem für Kindertagesstätten stützt und die Kinder von der Geburt bis zum Alter von 12 Jahren, d.h. der Schulstufe 8 Harmos, betrifft. Der SSV und der SGV hätten einen Geltungsbereich bis zum Ende der Primarschule bevorzugt, weil die Betreuung im Früh- und im Vorschulbereich zusammengedacht werden solle. Da der Handlungsbedarf in den ersten Lebensjahren des Kindes jedoch weit grösser sei, könnten sie die vorgeschlagene Einschränkung des Geltungsbereichs im Sinne eines Kompromisses mittragen. Allerdings sollte eine mit dem Bildungssystem kohärente Anspruchsgrenze (nicht über Kindsalter, sondern über Schulstufen) definiert werden.
Politische Parteien
Die GPS, SP, Mitte Frauen, SP Frauen sprechen sich für einen Geltungsbereich bis zum Ende des 12. Altersjahres aus. Die Junge Mitte erachtet den vorgeschlagenen Geltungsbereich ebenfalls als nicht genügend und schlägt vor diesen bis zum achten Altersjahr auszuweiten.
Die SP, die SP Frauen und die Mitte Frauen sind der Ansicht, dass Kinder im Primarschulalter nicht schon ohne familienergänzende Kinderbetreuung auskommen können. Damit die Erwerbstätigkeit tatsächlich möglich und die Vorlage entsprechende Wirkung entfalten könnte, sei es zwingend erforderlich, auf den nationalrätlichen Beschluss und die Minderheit II (bis Vollendung 12. Altersjahr) zurückzukommen.
Verbände der Wirtschaft
Der KFMV ist der Ansicht, die Betreuungszulage muss bis zum 12. Altersjahr geltend gemacht werden können. Der SGB ist der Ansicht, dass die finanzielle Entlastung der Eltern deutlich über das 7. Lebensjahr hinausgehen sollte. Sie sollte bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit erfolgen. Da die Nachfrage nach familien- und schulergänzender Betreuung nicht mit dem
7. Lebensjahr endet.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
Den vorgeschlagenen Geltungsbereich als angemessen erachtet die Muskelgesellschaft.
Ein grosser Teil der Interessenorganisationen (a:primo, Alliance Enfance, alliance F, ARTI-
SET, EKFF, EKF, EKKJ, kibesuisse, Pro Familia, Pro Enfance, Pro Juventute, Procap,
SAVOIRSOCIAL, SF MVB, SHV sowie die Stadt St. Gallen Tagesbetreuung) sind der Ansicht, dass der Anspruch auf die Betreuungszulage bis zum 12. Altersjahr gelten sollte. Kibesuisse begründet dies insbesondere damit, dass aus pädagogischer Sicht nicht systematisch auf die familienergänzende Bildung und Betreuung von Kindern im Primarschulalter zu verzichten sei, die Mehrheit von ihnen wäre bis zum Ende des Zyklus II darauf angewiesen. Deshalb beantragt kibesuisse in der ständerätlichen Vorlage die Minderheit II zu unterstützen und den Geltungsbereich bis zur Vollendung des 12. Altersjahres festzulegen. Dies ermögliche nicht nur die Erwerbstätigkeit der Eltern, sondern die Vorlage könnte dadurch auch die erwünschte Wirkung entfalten. Pro Familia führt zur Altersbegrenzung aus, dass sie eine Ausweitung des Geltungsbereiches bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit befürworten würden.
Eine Ausweitung des Geltungsbereichs ohne Nennung einer klaren Obergrenze fordern die EFS, SSLV und die Tagesfamilien Emme Plus. EFS sind der Ansicht, dass die finanzielle