Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 37 Seiten

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schäftigungsprogrammen aktiv sind. Sie regen zudem an, dass weitere Lebenslagen berücksichtigt werden sollten, insbesondere wenn Erziehungsberechtigte auf eine subventionierte Betreuung angewiesen sind, weil sie krank oder in Beschäftigungsprogrammen tätig sind oder bei Kindern mit einer sozialen oder sprachlichen Indikation. Darüber hinaus könne die institutionelle Kinderbetreuung auch eine Entlastungsfunktion haben, z. B. für Eltern von Kindern mit Behinderungen oder im Kontext von Kindesschutzmassnahmen. Die EVP fordert eine Berücksichtigung von Personen, die nicht in der Lage sind, sich vollzeitlich um ihr Kind zu kümmern, bspw. aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung. So sollten auch Eltern, die eine IV-Rente beziehen, berücksichtigt werden. Auch a:primo, Alliance Enfance, ARTISET, Kinderschutz Schweiz, Procap und SSLV sprechen sich für eine Erweiterung auf Personen, die von einer Krankheit genesen müssen oder die aufgrund anderer indizierter Gründe ihre Kinder temporär nicht betreuen können und Personen, derer Kinder zur Erhöhung der Chancengerechtigkeit extern betreut werden, aus. Kibesuisse unterstützt die Einschränkung gemäss Vorlage nicht, sondern spricht sich für denselben Geltungsbereich wie für die Kinderzulagen aus. Die Stadt St. Gallen Tagesbetreuung ist der Meinung, dass alle Kinder von der familienergänzenden Betreuung profitieren dürfen, unabhängig davon, ob ihre Eltern in Ausbildung sind, einer Erwerbstätigkeit nachgehen, auf Arbeitssuche sind oder aus anderen Gründen (Erkrankung, Asylverfahren, etc.) keiner Berufstätigkeit nachgehen könnten. Eine Einzelperson schliesslich weist darauf hin, dass Erziehungsberechtigte, welche auf Arbeitssuche sind, aufgrund einer gesundheitlichen Indikation die Betreuungsarbeit nicht selbst wahrnehmen können oder ein Integrationsprogramm besuchen, keine Betreuungszulage erhalten, da sie sich nicht in einem qualifizierten Arbeitsverhältnis befinden mögen. Diese Lücke, welche sich in einem Anspruchsmanko zeigt, sei einer der grössten Kritikpunkte der Vorlage, da bereits sozial besser eingebettet Familien unterstützt werden und vulnerable Familien durch die Maschen fielen.

Überentschädigung

4 Kantone (AG, BS, SH und SO) und der SGV regen an, eine Bestimmung zur Verhinderung von Überentschädigung im Entwurf aufzunehmen. Die Mitglieder des SSV aus der Romandie werfen die Frage auf, wie der vorgelegte Entwurf mit kantonalen und kommunalen Subventionsmodellen, die auf Objektfinanzierung setzen, zu vereinbaren sei, damit es nicht zu Übervergütungen komme. Eine Überentschädigung der Eltern sei durch entsprechende Anpassungen bei den kantonalen und kommunalen Subventionssystemen auszuschliessen.

Die Mitte Frauen, der KFMV und 7 Organisationen (alliance F, ARTISET, Fiorino, kibesuisse, KiQ, Procap und SHV) regen an, dass ein Mechanismus zur Vorbeugung von Überentschädigung vorgesehen wird.

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Zu den Familienzulagen in der Landwirtschaft gab es keine Anmerkungen.

Weitere Bemerkungen

Der Kanton BS weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass nach seiner Einschätzung die von der WBK-S vorgesehene Betreuungszulage für erwerbstätige Personen in der Berechnung der Ergänzungsleistungen als Einnahme anzurechnen sei. Die neue Betreuungszulage würde gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) Familienzulagen zu den anrechenbaren Einnahmen gehören, was gegebenenfalls zu einer Kürzung der Ergänzungsleistungen führen könne.