Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 37 Seiten
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Geltendmachung der Betreuungszulage Angaben der Arbeitgebenden, der Eltern und der Familienausgleichskassen ausgetauscht werden müssten. Es soll ein datenschutzrechtlich korrektes Meldeverfahren zwischen der Kita und der Familienausgleichskassen geschaffen werden.
Von Seiten der Durchführungsstellen äussert sich die KKAK ebenfalls zum Datenschutz und fordern ein datenschutzrechtlich wasserdichtes Meldeverfahren. Schliesslich stellt die VVAK fest, dass sich wesentliche datenschutzrechtliche Fragen in Bezug auf die Geltendmachung der Betreuungszulage stellen, ist doch allein schon bedenklich, dass die Arbeitgebenden Kenntnis darüber erhalten, dass und in welchem Umfang ein Arbeitnehmender sein Kind institutionell betreuen lässt. Weil die Betreuungszulagen in das System der Anspruchskonkurrenz nach Art. 7 FamZG eingebunden sind, erhält sodann gegebenenfalls etwa auch der geschiedene Kindsvater die gleichen Informationen.
Der Schw. GV äussert ebenfalls Bedenken in Bezug auf den Datenschutz, da gemäss dem vorgeschlagenen Verfahren die Eltern gezwungen werden, ihren Arbeitgebern preiszugeben, welche Institutionen ihre Kinder wie lange besuchen. Aus Sicht des Schw. GV handelt es sich dabei um Informationen, die privat bleiben sollten.
Mindestbeschäftigungsgrad
Den Verzicht auf einen Mindestbeschäftigungsgrad begrüssen 4 Kantone (AG, VD, GE und SO) sowie der SSV ausdrücklich. Wobei AG und der SSV insbesondere mit dem unverhältnismässigen administrativen Aufwand argumentieren. 3 Kantone (VD, GE und SO) begründen dies insbesondere damit, dass der Bedarf nach institutioneller Kinderbetreuung nicht nur bei Ausübung einer Erwerbsarbeit bestehe und nicht nur der Vereinbarkeit diene, sondern auch zur Chancengleichheit beitrage. Daher seien auch weitere Anspruchsgründe aufzunehmen (vgl. Nichterwerbstägige Personen). Für den SAV ist es zentral, dass eine allfällige Unterstützung durch Betreuungszulagen zu einer Erhöhung des Arbeitspensums führe, es zeige sich jedoch, dass das Abstellen auf das Arbeitspensum zur Prüfung des Anspruchs auf die Betreuungszulage einen unverhältnismässig grossen bürokratischen Aufwand generieren würde, insbesondere da in der Vorlage ein indirekter Nachweis vorgesehen sei. Ausserdem erachten sie einen Missbrauch als nicht ins Gewicht fallend, da die Eltern den überwiegenden Teil der Kinderbetreuungskosten selber finanzieren würden. Ebenfalls ausdrücklich gegen einen Mindestbeschäftigungsgrad äussern sich die EKKJ und kibesuisse.
Für die Einführung eines Mindestbeschäftigungsgrades in unterschiedlicher Höhe oder grundsätzlich sprechen sich 3 Kantone (AI, AR, SG) aus. Auch die FDP-Frauen würden einen Mindestbeschäftigungsgrad begrüssen, da ohne diesen keine Massnahme auf Bundesebene dazu führen würde, dass insbesondere mehr Frauen in die Arbeitswelt einsteigen respektive ihr Pensum erhöhen würden. Im Gegenteil sei zu befürchten, dass sich heutige Strukturen verfestigen, die Familien zwar entlastet werden, aber keine Bewegung hin zu mehr Erwerbsarbeit stattfinde. Ebenfalls für einen Mindestbeschäftigungsgrad sprechen sich mehrere Wirtschaftsverbände
(Handel Schweiz, EIT.swiss, Swissmem, AGV BS, CP, SOHK und ZHK) aus.
Nichterwerbstätige Personen
Verschiedene Vernehmlassungsteilnehmende sprechen sich für eine Erweiterung des Bezugskreises von nichterwerbstätigen Personen aus. Die Kantone VD und SO erachten es als problematisch, dass die Beteiligung von einer Erwerbstätigkeit oder Ausbildung abhängig gemacht wird. Sie befürworten auch eine Unterstützung für Personen, die auf Arbeitssuche oder in Be-