Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/17: Parlamentarische Initiative. Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung. Vernehmlassung zum Konzept der WBK-S · 37 Seiten
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korrigiert sei. Dazu gehört beispielsweise, dass die Betreuungszulage weniger Mitnahmeeffekte verursachen dürfte als der ursprüngliche Bundesbeitrag.
Verbände der Wirtschaft
3 Verbände der Wirtschaft (SAV, Travail.Suisse und KFMV) fordern ein Anreizsystem in die Vorlage aufzunehmen. Handel Schweiz äussert sich ebenfalls kritisch, dass ein Anreizsystem in der Vorlage fehle. EIT.swiss erachtet es als richtig, dass der vorliegende Entwurf im Verhältnis zum Nationalrat Massnahmen vorsehe, um Mitnahmeeffekte zu verhindern.
Weitere Organisationen und interessierte Kreise
8 Organisationen (alliance F; ARTISET, EKFF, kibesuisse, Pro Juventute, Procap, SHV
und Tagesfamilien Emme Plus) sprechen sich für die Integration des Anreizsystems gemäss der Nationalratsvorlage in den vorgelegten Entwurf aus.
5.1.4 Geltungsbereich Zum Geltungsbereich der Betreuungszulagen liegen divergierende Rückmeldungen vor, die nachfolgenden thematisch gruppiert abgehandelt werden.
5.1.4.1 Alter Eine Vielzahl an Vernehmlassungsteilnehmenden erachten die Begrenzung des Geltungsbereiches der Betreuungszulage auf das vollendete 7. Lebensjahr als nicht angebracht und führen insbesondere aus, dass die Vereinbarkeit von Beruf und Familie damit nicht erreicht werden könne und fordert eine Ausweitung. Die Mehrheit der Kantone, die sich explizit geäussert haben, fordern zudem, dass der Geltungsbereich sich an den Schulstufen und nicht am Alter orientiert.
Kantone und Dachverbände der Gemeinden und Städte
3 Kantone (BS, SH und ZH) erachten den vorgeschlagenen Geltungsbereich in Bezug auf das Alter als angemessen.
SO erachtet eine Ausweitung bis zum Ende der Primarschulzeit als angebracht. Die Kantone NE schlägt vor, den Geltungsbereich bis zum Ende der obligatorischen Schulzeit auszuweiten.
Die Kantone AG, AR, BE, BL, FR, GE, OW, TG, TI, VD und VS erachten die Altersbegrenzung als nicht angemessen. AG bedauert die Einschränkung des Geltungsbereichs der Zulage auf das vollendete 7. Lebensjahr des Kindes, weil für eine gute Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowohl die Betreuung im vorschulischen als auch im schulischen Bereich wichtig sei. Er anerkennt allerdings, dass der Handlungsbedarf in den ersten Lebensjahren weit grösser ist und könne deshalb die von der WBK-S vorgeschlagene Einschränkung des Geltungsbereichs im Sinn eines Kompromisses mittragen. Jedoch müsste die WBK-S das Tarifsystem dahingehend gestalten, dass der Bund im Vergleich zum vorschulischen Bereich ab dem Eintritt in den Kindergarten tiefere Beiträge an die Eltern bezahlt. Der Kanton FR äussert sich dahingehend, dass sie sich aus Gründen der Kohärenz für eine Festlegung auf die Schulstufen gemäss HarmoS aussprechen. Der Kanton BE ist der Meinung, dass bis zum Eintritt in die Oberstufe eine Betreuungszulage auszurichten wäre. Allgemein solle auf die Schulstufen und nicht auf das Alter abgestützt werden. Als Eventualantrag soll sich der Geltungsbereich bis zum 12. Altersjahr erstrecken. Der Kanton TG befürwortet eine Begrenzung auf das Vorschulalter. Der Kanton TI legt dar, dass aus seiner Sicht der Geltungsbereich auf die gesamte Dauer der obligatorischen Schulzeit ausgedehnt werden müsste. Sollte dies nicht möglich sein, wäre es angebracht,