Vorlage
Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 15Fedlex · Vorlage
Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
c. Tarife mit einer nichtdegressiven Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 50 Prozent und einer variablen Leistungskomponente (Rp./kW), deren Höhe sich an den Netzlasten orientiert.
3Die Höhe der variablen Leistungskomponente gemäss Absatz 2 Buchstabe c muss sich an Zeitfenstern orientieren, die unter Abschätzung der zu erwartenden Netzlasten für das gesamte Tarifjahr festgelegt werden.
4Endverbraucher mit Eigenverbrauch und Zusammenschlüsse zum Eigenverbrauch dürfen in der Basiskundengruppe gesamthaft betrachtet gegenüber den anderen Endverbrauchern nicht benachteiligt sein.
5Bei Endverbrauchern, die noch nicht mit einem intelligenten Messsystem ausgestattet sind, müssen sämtliche Tarife eine nichtdegressive Arbeitskomponente (Rp./kWh) von mindestens 70 Prozent enthalten.
Art. 18b
Bisheriger Art. 18a
Art. 18c Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts
Die Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung des Netznutzungsentgelts (Art. 14a Abs. 1 und 3 StromVG) umfasst auch die Kosten für die Systemdienstleistungen, die Stromreserve nach WResV5 und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG.
Art. 18d Rückerstattung des Netznutzungsentgelts
1Die Höhe der Rückerstattung des Netznutzungsentgelts (Art. 14a Abs. 4 StromVG) ergibt sich aus:
a. der für das Tarifjahr durchschnittlichen Arbeitskomponente (Rp./kWh) des Netznutzungstarifs am Messpunkt;
b. den anteilsmässigen Kosten für die Systemdienstleistungen und die Stromreserve nach WResV6 und den Netzzuschlag nach Artikel 35 EnG.
2Das Entgelt, das gestützt auf die übrigen Tarifkomponenten erhoben wurde, wird nicht zurückerstattet.
3Die Netzbetreiber erstatten den entsprechenden Betrag im Rahmen der Rechnungsstellung zurück.
4Sie stellen ein standardisiertes und digitalisiertes Formular für den Antrag auf Rückerstattung zur Verfügung.