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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Sie veröffentlicht die Ergebnisse ihrer Qualitäts- und Effizienzvergleiche jährlich auf ihrer Webseite.

3Für die Evaluation der Ergebnisse der ElCom beim Netzkostenvergleich kann das BFE statistisch-ökonometrische Methoden verwenden. Die ElCom stellt dem BFE auf Anfrage alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung, die es für die Erfüllung der Evaluation braucht.

Art. 27 Abs. 4

4Die Netzbetreiber konsultieren vor dem Erlass von Richtlinien nach Artikel 3 Absatz 1, 7 Absatz 2, 8a Absatz 2, 8abisAbsatz 4, 8b, 8e Absatz 1, 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 17, 18g, 19d, Absatz 6 und 23 Absatz 2 insbesondere die Vertreter der Endverbraucher und der Erzeuger. Sie veröffentlichen die Richtlinien über eine einzige frei zugängliche Adresse im Internet. Können sich die Netzbetreiber nicht innert nützlicher Frist auf diese Richtlinien einigen oder sind diese nicht sachgerecht, so kann das BFE in diesen Bereichen Ausführungsbestimmungen erlassen.

Art. 31f

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 31n

4e. Abschnitt Übergangsbestimmung zur Änderung vom …

Art. 31n

1Die Bestimmungen zum Absatz bestimmter Mindestanteile an Elektrizität aus erneuerbaren Energien in der Grundversorgung (Art. 4a) gelten erstmals für das Tarifjahr 2026.

2Die Bestimmungen zum Standardstromprodukt (Art. 4b) gelten erstmals für das Tarifjahr 2028.

3Die Sicherstellung von bestimmten Elektrizitätsmengen gemäss Artikel 4c Absatz 2 ist erstmals am 31. August des Tarifjahrs 2026 geboten.

4Das Gesuch nach Artikel 8f Absatz 1 muss innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten der Änderung vom … eingereicht werden.

5Die Netzverstärkungskosten werden gestützt auf das bisherige Recht vergütet, sofern der Netzbetreiber das technische Anschlussgesuch (TAG) genehmigt hat oder der Netzanschlussvertrag bereits vor Inkrafttreten der Artikel 13 und 13f abgeschlossen wurde.

6Erzeugungsbedingte Netzverstärkungen und Verstärkungen von Anschlussleitungen werden nach altem Recht vergütet, wenn vor Inkrafttreten der Änderung vom ... das

a. technische Anschlussgesuch vom Netzbetreiber angenommen wurde; oder