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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt: Informationsprozesse und Datenplattformbetreiber

Art. 8e Informationsprozesse

1Die Netzbetreiber legen transparente und diskriminierungsfreie Richtlinien für das Messwesen und die Informationsprozesse fest, insbesondere zu den Pflichten der Beteiligten, zum zeitlichen Ablauf, zur Form und zur Qualität der zu übermittelnden Daten sowie zum Datenaustausch über die zentrale Datenplattform.

2Die Datenbekanntgabe für eine ordnungsgemässe Elektrizitätsversorgung nach Artikel 17f Absatz 1 StromVG umfasst alle Daten, die notwendig sind für:

a. den Netzbetrieb;

b. das Bilanzmanagement;

c. die Energielieferung;

d. die Anlastung der Kosten;

e. die Berechnung der Netznutzungsentgelte;

f. die Abrechnungsprozesse im Zusammenhang mit dem EnG3 und der Energieverordnung vom 1. November 20174 (EnV);

g. die Direktvermarktung;

h. den Einsatz von intelligenten Steuer- und Regelsystemen;

i. den Lieferantenwechsel; und

j. Die Gewährleistung des Rechts der Endverbraucher, der Erzeuger und der Speicherbetreiber nach Artikel 8h Absatz 5.

3Die Netzbetreiber liefern den Verantwortlichen von Bilanzgruppen sowie anderen Beteiligten im Einverständnis mit den betroffenen Endverbrauchern oder Erzeugern auf Begehren und gegen eine kostendeckende Abgeltung zusätzliche Daten und Informationen. Es müssen alle in den letzten fünf Jahren erhobenen Daten geliefert werden.

Art. 8f Konstituierung des Datenplattformbetreibers

1Das Gesuch um Genehmigung der Statuten des Datenplattformbetreibers muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten:

a. einen Entwurf für die Statuten;

b. eine Darlegung der ungedeckten Kosten des Gesuchstellers für die Errichtung der Datenplattform;

c. eine Kostenplanung;

d. ein organisatorisches und technisches Konzept.

3 SR 730.0

4 SR 730.01