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Vernehmlassung 2024/2: Umsetzung des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien auf Verordnungsstufe und weitere Änderungen der betroffenen Verordnungen · 25 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Zur Überprüfung der anrechenbaren Messkosten müssen die Netzbetreiber in der Kostenrechnung die Anzahl der Messpunkte ihres Netzgebiets ausweisen, unter Angabe der Anzahl der Messpunkte, bei welchen intelligenten Messystemen eingesetzt ist.

Art. 8aquaterDeckungsdifferenzen im Bereich der Messkosten

1Stimmt die Summe des Messentgelts, das der Netzbetreiber während eines Tarifjahres erhoben hat, nicht mit den anrechenbaren Messkosten überein (Deckungsdifferenz), so muss er diese Abweichung innert der nächsten drei Tarifjahre ausgleichen. Bei einer Unterdeckung kann er auf den Ausgleich verzichten.

2In begründeten Fällen kann die ElCom den Zeitraum zum Ausgleich einer Deckungsdifferenz verlängern.

3Der Zinssatz, den der Verteilnetzbetreiber gegenüber dem Endverbraucher anwenden muss, entspricht:

a. bei einer Unterdeckung: höchstens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1;

b. bei einer Überdeckung: mindestens dem Fremdkapitalkostensatz gemäss Anhang 1;

Gliederungstitel einfügen vor Art. 8aquinquies

1c. Abschnitt: Intelligente Mess-, Steuer- und Regelsysteme

Art. 8aquinquiesIntelligente Messsysteme

1Bisheriger Art. 8a Abs. 1

2Bisheriger Art. 8a Abs. 1bis

3Bisheriger Art. 8a Abs. 2

4Bisheriger Art. 8a Abs. 4

5Verlangt ein Teilnehmer eines Zusammenschlusses zum Eigenverbrauch, einer lokalen Elektrizitätsgemeinschaft oder ein Speicherbetreiber nach der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem (Art. 17abisAbs. 3 StromVG), so muss der Netzbetreiber dieses innerhalb von drei Monaten installieren. Bei Zusammenschlüssen zum Eigenverbrauch bezieht sich dieser Anspruch auf alle Messpunkte des Zusammenschlusses.

Art. 8asexiesAusnahmen von der Pflicht zum Einsatz von intelligenten

Messsystemen

1Bisheriger Art. 8a Abs. 3

2Bisheriger Art. 8a Abs. 3bis